Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 27 
  
brechen durch Mißbrauch seines Amts begangen zu 
haben, so ist die Zweite Kammer befugt, zu be- 
antragen, daß der Staatsgerichtshof den Beschuldig- 
ten wegen dieses Vergehens vor das zuständige 
ordentliche Strafgericht zur Aburtheilung verweise. 
Dieser Antrag ist in den in §. 67 a. vorgeschrie- 
benen Formen zu beschließen und mit der Anklage, wo 
eine solche stattfindet, zu verbinden, andernfalls aber 
selbstständig bei dem Staatsgerichtshof zu stellen. 
g. 67d. 
Die während der Ständeversammlung von der 
Zweiten Kammer beschlossene Anklage wird auch nach 
der Vertagung oder dem Schlusse des Landtages von 
den erwählte Kommissären verfolgt und die Erste 
Kammer gilt in Beziehung auf diesen Gegenstand 
nicht als vertagt oder geschlossen. 
Dasselbe gilt von der Auflösung der Stände- 
versammlung, jedoch wird die Schlußverhandlung 
und Entscheidung über die Anklage bis nach Ablauf 
der in F§. 44 der Verfassungsurkunde festgesetzten 
Frist verschoben. 
S. 6e. 
Hat zur Zeit der Einberufung einer neuen 
Ständeversammlung der Staatsgerichtshof das 
Urtheil noch nicht gefällt, so wird derselbe neu ge- 
bildet und die Zweite Kammer wählt auf's Neue die 
Kommissäre zur Vertretung der Anklage. 
Erfolgt jetzt eine abermalige Auflößang, so bleibt 
die von der Zweiten Kammer gewählte Kommission 
zur Vertretung der Anklage ermächtigt und ebenso 
der Staatsgerichtshof in dem früheren Bestand. 
L. 67 . 
Das Recht der Anklage erlischt drei Jahre von 
dem Zeitpunkte, wo die verletzende Handlung zur 
Kenntniß des Landtages gekommen ist, wenn die 
Zweite Kammer jenes Recht nicht wenigstens durch 
den Beschluß, den Antrag auf Erhebung einer An- 
klage in Betracht zu ziehen, gewahrt hat. 
Die Anklage kann ferner nicht mehr erhoben
	        
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