Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Das Gesetz vom 7. August 1848. 85 
  
entrichtet und kann von denselben im Wege der Steuerexecution 
beigetrieben werden. 
Art. 12. 
Bei den noch zu bewirkenden Ablösungen standesherrlicher 
Grundrenten fällt die im Art. 13 des Ablösungsgesetzes bestimmte 
Vergütung, resp. Staatsrente, hinweg. 
Art. 13. 
Das den Standesherren bisher eingeräumte Recht der eigenen 
Beitreibung ihrer liquiden Gefälle ist aufgehoben. 
Art. 14. 
Was in den vorhergehenden Artikeln für die Standesherren 
und die standesherrlichen Familien bestimmt ist, gilt auch für die 
Familie der Freiherren von Riedesel und für die adeligen Gerichts- 
herren, insoweit es auf deren Verhältnisse Anwendung leidet. 
Art. 15. 
Alle den vorhergehenden Artikeln entgegen stehenden früheren 
Bestimmungen, namentlich die des Edicts über die standesherrlichen 
Rechtsverhältnisse vom 17. Febr. 1820, der Declaration über die 
staatsrechtlichen Verhältnisse der Freiherren von Riedesel vom 13. Juni 
1827 und der Declaration über die Verhältnisse der ehemaligen 
unmittelbaren Reichsritterschaft vom 1. December 1807 sind auf- 
gehoben. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des 
beigedrückten Staatssiegels. 
Darmstadt den 7. August 1848. 
(L. S.) LU DW#. 
Jaup. 
  
  
 
	        
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