S. 329.
86 Rechtsverhältnisse der Standesherrn.
3. Das Gesetz vom 18. Juli 1858.
Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
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% 26.
Darmstadt am 5. August 1858.
Gesetz,
die Rechtsverhältnisse der Standesherren des Großherzogthums
betreffend.
LurWss IIII. von Gottes Gnaden Großbherzog
von Hessen und bei Rhein 2c. 2c.
Nachdem von den Standesherren Unseres Großherzogthums
wegen verschiedener durch das Gesetz vom 7. August 1848 und
durch einige andere Gesetze in den Rechtsverhältnissen der Standes-
herren bewirkten Abänderungen Beschwerde erhoben worden ist, so
haben Wir, auf den Grund der mit den Standesherren Unseres
Großherzogthums gepflogenen Unterhandlungen und in Ausführung
des Artikel 14. der deutschen Bundesacte, zur Begründung eines
bleibenden Rechtszustandes der Standesherren, mit Zustimmung
Unserer getreuen Stände, verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Artikel 1.
Die Standesherren haben als Staatsbürger des Großherzog=
thums Uns und Unsern Nachkommen, auf Erfordern, die Huldigung
persönlich zu leisten.
Wenn diese persönliche Huldigung von Uns nicht gefordert
wird, so haben die Häupter der standesherrlichen Familien, so oft
sich in der Person des Regenten, oder in der Person des standes-
herrlichen Familienhauptes eine Veränderung ereignet, eine schrift-
liche Erklärung dahin auszustellen:
daß sie, als Besitzer des Unserer Souveränität untergebenen
Fürstenthums (Grafschaft) Uns treu und gehorsam sein,
und alles dasjenige thun und abwenden wollen, wozu sie
als getreue und gehorsame Standesherren und Unterthanen