Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S. 329. 
86 Rechtsverhältnisse der Standesherrn. 
  
3. Das Gesetz vom 18. Juli 1858. 
Großherzoglich Hessisches 
Regierungsblatt. 
— 
% 26. 
Darmstadt am 5. August 1858. 
  
Gesetz, 
die Rechtsverhältnisse der Standesherren des Großherzogthums 
betreffend. 
LurWss IIII. von Gottes Gnaden Großbherzog 
von Hessen und bei Rhein 2c. 2c. 
Nachdem von den Standesherren Unseres Großherzogthums 
wegen verschiedener durch das Gesetz vom 7. August 1848 und 
durch einige andere Gesetze in den Rechtsverhältnissen der Standes- 
herren bewirkten Abänderungen Beschwerde erhoben worden ist, so 
haben Wir, auf den Grund der mit den Standesherren Unseres 
Großherzogthums gepflogenen Unterhandlungen und in Ausführung 
des Artikel 14. der deutschen Bundesacte, zur Begründung eines 
bleibenden Rechtszustandes der Standesherren, mit Zustimmung 
Unserer getreuen Stände, verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: 
Artikel 1. 
Die Standesherren haben als Staatsbürger des Großherzog= 
thums Uns und Unsern Nachkommen, auf Erfordern, die Huldigung 
persönlich zu leisten. 
Wenn diese persönliche Huldigung von Uns nicht gefordert 
wird, so haben die Häupter der standesherrlichen Familien, so oft 
sich in der Person des Regenten, oder in der Person des standes- 
herrlichen Familienhauptes eine Veränderung ereignet, eine schrift- 
liche Erklärung dahin auszustellen: 
daß sie, als Besitzer des Unserer Souveränität untergebenen 
Fürstenthums (Grafschaft) Uns treu und gehorsam sein, 
und alles dasjenige thun und abwenden wollen, wozu sie 
als getreue und gehorsame Standesherren und Unterthanen
	        
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