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88 Rechtsverhältnisse der Standesherrn.
2) für die übrigen Mitglieder der standesherrlichen Familie
8 Tage lang
stattfinden.
Während dieser Trauerzeit sollen innerhalb der Standesherr-
schaft alle öffentlichen Lustbarkeiten eingestellt werden.
Ertikel 6.
In den Erlassen Unserer Behörden an die Häupter der standes-
herrlichen Familien sollen sich vieselben der Anrede „Durchlauchtig
Hochgeborener Herr Fürst“, „Erlauchtig Hochgeborener Herr Graf"
und im Context der Ausdrücke „Euere Durchlaucht“" „Euere Er-
laucht“ bedienen.
Es versteht sich von selbst, daß die aus Unserem Auftrag von
Unseren Ministerien an die Standesherren erfolgenden Erlasse in
ihrer bisherigen Form verbleiben.
Die Standesherren haben sich in ihren Schriften an Uns,
Unsere Ministerien und Unsere übrigen Behörden nach denselben
Curialien zu richten, welche im Allgemeinen beobachtet werden.
Artikel 7.
Den Standesherren steht die Freiheit zu, ihren Aufenthalt in
jedem zum deutschen Bunde gehörigen, oder mit demselben in Frieden
lebenden Staate zu nehmen — vorausgesetzt, daß sie nicht in Un-
serem Staatsdienste stehen.
Artikel 8.
Sie sind sowohl für ihre Personen als für ihre Familien von
aller Militärpflichtigkeit befreit, und es ist ihnen gestattet, in jedem
zum deutschen Bunde gehörigen, oder mit demselben in Frieden
lebenden Staate Militär= oder Civildienste zu nehmen.
Artikel 9. -
Unsere Unterthanen in den Standesherrschaften sollen bei der
Ansässigmachung auf die den Standesherren und deren Familien
schuldige Ehrerbietung hingewiesen werden.
Artikel 10.
Die noch bestehenden Familienverträge der Standesherren
werden nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung
aufrecht erhalten, und es wird ihnen die Befugniß zugesichert, über
ihre Güter und Familien-Verhältnisse verbindliche Verfügungen zu
treffen, welche Uns vorgelegt werden müssen.