Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Das Gesetz vom 18. Juli 1858. 89 
  
Unsere Bestätigung ist zwar zur Gültigkeit solcher Familien- 
Verträge und Verfügungen nicht erforderlich; allein Unsere Gerichte 
können auf den Inhalt künftiger Familien-Verträge nur alsdann 
erkennen, wenn solche vorstehendermaßen zu Unserer und Unseres 
Justiz-Ministeriums Kenntniß bereits gebracht, und, insofern es sich 
dabei von Rechten und Verbindlichkeiten dritter Personen handelt, 
von dieser Unserer obersten Landesstelle öffentlich bekannt gemacht 
worden sind, hiernächst aber der Zeitraum verflossen ist, binnen 
bessen gesetzliche allgemeine Vorschriften in Wirksamkeit treten sollen. 
Artikel 11. S. 332. 
Es ist den Standesherren gestattet, aus Männern, welche ihre 
Militärpflicht gegen den Staat vollständig erfüllt haben, nach frei- 
williger Uebereinkunft mit denselben Ehrenwachen von 20 bis 
30 Mann zum Gebrauche bei ihren Schlössern und Wohnungen 
innerhalb ihrer Standesherrschaften zu halten, und ihnen eine will- 
kührliche, jedoch von den Uniformen Unseres Militärs verschiedene 
Kleidung zu geben. 
Artikel 12. 
In Beziehung auf den Gerichtsstand der Standesherren ver- 
ordnen Wir Folgendes: 
a) In peinlichen Fällen genießen die Standesherren, wenn 
sie nicht in Unserem Militär= oder Civil-Dienst wirklich 
stehen, das Recht, durch ein Gericht von Ebenbürtigen, oder 
durch Richter ihres Standes gerichtet zu werden. 
Die Untersuchung wird durch die, von Unserem Oberappella- 
tions= und Cassations-Gericht aus seiner Mitte zu ernennenden 
Commissarien geführt, welche alle Zuständigkeiten eines Unter- 
suchungs-Gerichtes ausüben, und auch über die Statthaftigkeit einer 
provisorischen Verhaftung, welche Unterbehörden, mittelst Bewachung 
des Angeschuldigten an einem anständigen Orte, vorzunehmen, sich 
allenfalls gesetzlich veranlaßt gefunden haben könnten, in kürzester 
Zeitfrist erkennen. 
Das Standes-Gericht wird von Uns, nachdem die Unter- 
suchungs-Commission nach geschlossener Untersuchung und beendigtem 
Vertheidigungs-Verfahren die Acten an Uns eingesendet hat, in Un- 
serer Residenz angeordnet, und aus dem Präsidenten Unsers Ober- 
appellations= und Cassations-Gerichts oder dessen Stellvertreter, 
und sechs Richtern gleichen Standes mit den Angeschuldigten zu- 
sammengesetzt. In Ermangelung einer erforderlichen Anzahl fähiger 
Ebenbürtiger, wird das Gericht aus Mitgliedern der ersten Kammer 
Unserer Landstände ergänzt.
	        
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