Das Gesetz vom 18. Juli 1858. 89
Unsere Bestätigung ist zwar zur Gültigkeit solcher Familien-
Verträge und Verfügungen nicht erforderlich; allein Unsere Gerichte
können auf den Inhalt künftiger Familien-Verträge nur alsdann
erkennen, wenn solche vorstehendermaßen zu Unserer und Unseres
Justiz-Ministeriums Kenntniß bereits gebracht, und, insofern es sich
dabei von Rechten und Verbindlichkeiten dritter Personen handelt,
von dieser Unserer obersten Landesstelle öffentlich bekannt gemacht
worden sind, hiernächst aber der Zeitraum verflossen ist, binnen
bessen gesetzliche allgemeine Vorschriften in Wirksamkeit treten sollen.
Artikel 11. S. 332.
Es ist den Standesherren gestattet, aus Männern, welche ihre
Militärpflicht gegen den Staat vollständig erfüllt haben, nach frei-
williger Uebereinkunft mit denselben Ehrenwachen von 20 bis
30 Mann zum Gebrauche bei ihren Schlössern und Wohnungen
innerhalb ihrer Standesherrschaften zu halten, und ihnen eine will-
kührliche, jedoch von den Uniformen Unseres Militärs verschiedene
Kleidung zu geben.
Artikel 12.
In Beziehung auf den Gerichtsstand der Standesherren ver-
ordnen Wir Folgendes:
a) In peinlichen Fällen genießen die Standesherren, wenn
sie nicht in Unserem Militär= oder Civil-Dienst wirklich
stehen, das Recht, durch ein Gericht von Ebenbürtigen, oder
durch Richter ihres Standes gerichtet zu werden.
Die Untersuchung wird durch die, von Unserem Oberappella-
tions= und Cassations-Gericht aus seiner Mitte zu ernennenden
Commissarien geführt, welche alle Zuständigkeiten eines Unter-
suchungs-Gerichtes ausüben, und auch über die Statthaftigkeit einer
provisorischen Verhaftung, welche Unterbehörden, mittelst Bewachung
des Angeschuldigten an einem anständigen Orte, vorzunehmen, sich
allenfalls gesetzlich veranlaßt gefunden haben könnten, in kürzester
Zeitfrist erkennen.
Das Standes-Gericht wird von Uns, nachdem die Unter-
suchungs-Commission nach geschlossener Untersuchung und beendigtem
Vertheidigungs-Verfahren die Acten an Uns eingesendet hat, in Un-
serer Residenz angeordnet, und aus dem Präsidenten Unsers Ober-
appellations= und Cassations-Gerichts oder dessen Stellvertreter,
und sechs Richtern gleichen Standes mit den Angeschuldigten zu-
sammengesetzt. In Ermangelung einer erforderlichen Anzahl fähiger
Ebenbürtiger, wird das Gericht aus Mitgliedern der ersten Kammer
Unserer Landstände ergänzt.