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90 Rechtsverhältnisse der Standesherrn.
Den Vorsitz und die Leitung hat der genannte Präsident Un-
seres Oberappellations= und Cassations-Gerichts. Zwei Ober-
appellations= und Cassations-Gerichts-Räthe werden von dem Prä-
sidenten zu Re- und Correferenten ernannt, welche jedoch nur eine
berathende Stimme haben. Der erste Secretär des Oberappel-
lations= und Cassations-Gerichts führt das Protocoll.
Das von den Gerichts-Beisitzern gefällte Erkenntniß wird Uns,
mit dem Gutachten über die etwa vorhandenen Begnadigungs-
Gründe und den desfallsigen Anträgen der beiden Referenten, zur
Entschließung vorgelegt. Erfolgt keine Begnadigung, so wird das
Urtheil auf gesetzliche Weise durch Unser Oberappellations= und
Cassations-Gericht zum Vollzug gebracht.
Dieses Gericht von Standesgenossen kommt nicht nur den
Häuptern der standesherrlichen Familien, sondern auch den eben-
bürtigen Mitgliedern dieser Familien beiderlei Geschlechts zu statten.
Alle diejenigen Mitglieder standesherrlicher Familien aber, welche
sich in Unserem Militär= oder Civil-Dienst befinden, werden in
peinlichen Fällen nach den allgemeinen gesetzlichen Formen gerichtet.
In Civil-Strafsachen und in Polizei= und Forststraf-
sachen ist Unser Oberappellations= und Cassations-Gericht die
untersuchende und erkennende Behörde; es bildet für die Entscheidung
derselben in erster Instanz eine Deputation von drei Mitgliedern
und entscheidet über das Rechtsmittel der Revision nach Maßgabe
der Verordnung vom 3. Juni 1812 und über Recurse in Polizei-
und Forststrafsachen nach Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1836.
b) In Civil-Rechtsstreitigkeiten wird ein privilegirter Ge-
richtsstand bestehen:
1) für Klagen, welche die Succession in den Nachlaß der
Mitglieder standesherrlicher Familien oder die Ansprüche
der Familien-Angehörigen aus den standesherrlichen Fami-
lienstatuten zum Gegenstand haben, wenn diese Klagen
gegen Mitglieder einer standesherrlichen Familie gerichtet
sind, und
2) für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Vormund eines standes-
herrlichen Familienmitgliedes und diesem seinem Mündel,
und beziehungsweise deren Erben, über Ansprüche aus der
geführten Vormundschaft.
Diese Rechtssachen sind von Unserem Oberappellations= und
Cassations-Gericht in erster Instanz von einer aus drei Mitgliedern
zu bildenden Deputation zu entscheiden, in zweiter Instanz mittelst
des Rechtsmittels der Revision nach den Bestimmungen der oben
erwähnten Verordnung vom 3. Juni 1812.