Das Gesetz vom 18. Inli 1858. 91
Diejenigen Unserer Standesherren, welche ihr Domicil nicht
in Unseren Landen haben, können, soviel die persönlichen Klagen
Unserer Unterthanen und Unseres Fiscus betrifft, für in Unseren
Staaten wohnhaft angesehen und vor der ihnen angewiesenen Ge—
richtsstelle belangt werden.
e) In Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit stehen die
Standesherren und ihre Familien unter Unserem Ober—
appellations= und Cassations-Gericht, dies hat jedoch keinen
Einfluß auf die Veräußerungen von Immobilien und auf die
Bestellung von Hypotheken, und auf die nach den Gesetzen
über die Erwerbung des Grundeigenthums und die Fort-
führung der Grundbücher erfolgenden Einträge des Grund-
eigenthums, der Obereigenthumsrechte und der Fideicommiß-
qualität in die Grundbücher beziehungsweise in die von den
Gerichten dafür zu führenden Verzeichnisse, in welchen Be-
ziehungen die einschlägigen Gerichte competent bleiben.
4) In Fällen, welche die persönliche Anwesenheit der Standes-
herren und ihrer Familienmitglieder bei gerichtlichen Acten
erfordern, sollen, insofern es gesetzlich zulässig ist, und keine
wichtige dienstliche Anstände entgegenstehen, diese Acte in den
Wohnungen der Standesherren vorgenommen werden.
Artikel 13.
In Hinsicht der Vormundsbestellung und der Pflichten der Vor-
münder bestimmen Wir Nachfolgendes:
a) Es bleibt den Standesherren unbenommen, durch Testamente S. 364.
oder Familien-Verträge Vormunyschaften über die minder-
jährigen Glieder ihrer Familie anzuordnen und festzusetzen,
wie es mit der Verwaltung ihres Vermögens während der
Minderjährigkeit ihrer Kinder gehalten werden und wer die
Vormundschaften führen soll.
b) Hiernach gelten denn auch alle desfalls bestehenden älteren
Testamente und Hausverträge für die etwa in der Folge vor-
kommenden Fälle.
Tc) In einem jeden Falle dieser Art hat jevoch Derjenige, welcher
zur Vormunyschaft berufen ist, sobald der Zeitpunkt der
Uebernahme seiner Function eintritt, sich bei Unserem Ober-
appellations= und Cassations-Gericht zu melden, die Titel
feiner vormundschaftlichen Qualität in beglaubigter Form zu
überreichen, und um Bestätigung verselben, sowie um die
Zulassung zum Vormundseid zu bitten.