Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Das Gesetz vom 18. Inli 1858. 91 
  
Diejenigen Unserer Standesherren, welche ihr Domicil nicht 
in Unseren Landen haben, können, soviel die persönlichen Klagen 
Unserer Unterthanen und Unseres Fiscus betrifft, für in Unseren 
Staaten wohnhaft angesehen und vor der ihnen angewiesenen Ge— 
richtsstelle belangt werden. 
e) In Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit stehen die 
Standesherren und ihre Familien unter Unserem Ober— 
appellations= und Cassations-Gericht, dies hat jedoch keinen 
Einfluß auf die Veräußerungen von Immobilien und auf die 
Bestellung von Hypotheken, und auf die nach den Gesetzen 
über die Erwerbung des Grundeigenthums und die Fort- 
führung der Grundbücher erfolgenden Einträge des Grund- 
eigenthums, der Obereigenthumsrechte und der Fideicommiß- 
qualität in die Grundbücher beziehungsweise in die von den 
Gerichten dafür zu führenden Verzeichnisse, in welchen Be- 
ziehungen die einschlägigen Gerichte competent bleiben. 
4) In Fällen, welche die persönliche Anwesenheit der Standes- 
herren und ihrer Familienmitglieder bei gerichtlichen Acten 
erfordern, sollen, insofern es gesetzlich zulässig ist, und keine 
wichtige dienstliche Anstände entgegenstehen, diese Acte in den 
Wohnungen der Standesherren vorgenommen werden. 
Artikel 13. 
In Hinsicht der Vormundsbestellung und der Pflichten der Vor- 
münder bestimmen Wir Nachfolgendes: 
a) Es bleibt den Standesherren unbenommen, durch Testamente S. 364. 
oder Familien-Verträge Vormunyschaften über die minder- 
jährigen Glieder ihrer Familie anzuordnen und festzusetzen, 
wie es mit der Verwaltung ihres Vermögens während der 
Minderjährigkeit ihrer Kinder gehalten werden und wer die 
Vormundschaften führen soll. 
b) Hiernach gelten denn auch alle desfalls bestehenden älteren 
Testamente und Hausverträge für die etwa in der Folge vor- 
kommenden Fälle. 
Tc) In einem jeden Falle dieser Art hat jevoch Derjenige, welcher 
zur Vormunyschaft berufen ist, sobald der Zeitpunkt der 
Uebernahme seiner Function eintritt, sich bei Unserem Ober- 
appellations= und Cassations-Gericht zu melden, die Titel 
feiner vormundschaftlichen Qualität in beglaubigter Form zu 
überreichen, und um Bestätigung verselben, sowie um die 
Zulassung zum Vormundseid zu bitten.
	        
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