Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Vorbemerkung. IX 
  
Die Form der Publikation ist die des einseitigen Erlasses. 
Sachlich hat man aber die Verfassung vom 17. December 1820 
als eine vereinbarte zu betrachten. Die Verfassung zählt 
110 Artikel. 
Dieser Konglomerat-Charakter des Inhaltes der Verfassung 
ist dieser zum Unsegen ausgeschlagen. Jede Aenderung des Wahl- 
gesetzes, ja sogar der Geschäftsordnung für den Landtag sowie der 
Satzungen über das Bürgerrecht berührte unmittelbar oder mittelbar 
die Verfassung. Die zusammengefaßten Gegenstände strebten nach 
selbständiger Regelung außerhalb dieses Rahmens und haben sie 
teilweise auf Kosten der Verfassung erreicht. 
IV. Gesetze, die zum Bestandtheil der Verfassung erklärt 
wurden. Von Anfang an wird die Hessische Verfassung von Ge- 
setzen begleitet, die selbständig erlassen sind und doch — sei's ganz, 
sei's in einzelnen Satzungen — einen Teil von ihr bilden sollen. 
A. Das „Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhält- 
nisse im Großherzogthum Hessen betreffend“. „Gegeben 
Darmstadt den 17. Februar 1820“ (Regierungsblatt ## 17 
Darmstadt den 29. März 1820). 
In Folge der Rheinbundsakte v. 12. Juli 1806 A. 21 u. 24 
Abs. 6 waren nicht weniger als 18 Fürsten und Grafen der Sou- 
veränität des Großherzogs von Hessen unterworfen worden. 
1. Durch die „Deklaration über die staatsrechtlichen Verhält- 
nisse der Standesherrn des Großherzogthums“ vom 1. August 
1807 (Großherz. Hess. Verordnungen, Erstes Heft, Darmstadt 1811 
S. 9—24) wurden ihre Rechtsverhältnisse genauer bestimmt. 
2. Auf Grund der Deutschen Bundesakte v. 8. Juni 1815 
erging dann nach Aufforderung an die Standesherrn, „Uns ihre 
Ansichten vollständig vorzutragen“, das „Edict die standesherr- 
lichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen 
betreffend“. „Gegeben Darmstadt den 17. Februar 1820“. 
(Regierungsblatt # 17 Darmstadt den 29. März 1820 S. 125 
—160). Es zählt 78 858 und ist fast voppelt so umfangreich wie 
die Verfassung. In §.78 (und ebenso in der Verfassung A. 37) 
wird das Epdict für „einen integrirenden Bestandtheil der Ver- 
fassung“ erklärt. 
1 Die Zahl der Standesherrn in Hessen beträgt jetzt 17. Vgl. 
de#½ er, Die Standesherrn des Großherzogtums Hessen. Darmstadt 1892 
15. — Bez üüglich der Riedeselschen Familie s. die Declaration, die 
staatsrechtlichen Verhältnisse der Freiherrn Riedesel zu Eisenberg betr. 
Vom 13. Juli 1827 (Regierungsblatt 1827 S. 371 ff.).
	        
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