94 Rechtsverhältnisse der Standesherrn.
m) Ist endlich kein tutor pactitius, testamentarius oder legi-
timus vorhanden, so haben die zur Verwaltung des standes-
herrlichen Vermögens angestellten Behörden von dem Falle,
welcher die Anordnung einer Vormundschaft nöthig macht,
Unserem Oberappellations= und Cassations-Gericht unverweilt
Anzeige zu thun, und dieses hat alsdann, nach den ein-
tretenden Umständen, aus der Zahl der inländischen Standes-
genossen den Vormund zu ernennen und zu verpflichten, auch
alle deßhalb weiter erforderliche Vorsehung zu treffen, damit
die Obsorge über die Minderjährigen, deren Erziehung und
die Verwaltung ihres Vermögens nicht versäumt werde.
n) Alle diese Grundsätze und Vorschriften sind auch auf die-
jenigen standesherrlichen Minderjährigen anwendbar, deren
ehemals reichsständige Besitzungen nur zum Theil unter
. Unserer Souverainität gelegen sind, wenn auch solche Minder-
jährige unter fremder Souverainität ihren Wohnsitz haben,
indem über ihr in Unseren Landen befindliches Vermögen
kein auswärtiger Souverain die obervormundschaftlichen
Rechte ausüben kann.
Wir sind indessen bereit, Uns in dieser Beziehung mit den
betreffenden Regierungen über ein allgemeines, auf den
Grundsätzen vollkommener Reciprocität beruhendes Princip
zu vereinigen, um die Unbequemlichkeiten getheilter Vormund-
schaften zu vermeiden.
Artikel 14.
In Verlassenschaftssachen gestatten Wir dem Haupt der standes-
herrlichen Familie, die deßfallsigen Verhandlungen und Auseinander=
setzungen — insolange als hierüber kein Rechtsstreit entsteht —
auf eine legale Weise vornehmen zu lassen.
Artikel 15.
Die im Besitz einer Standesherrschaft sich befindenden Häupter
der standesherrlichen Familien Unseres Großherzogthums sind, nach
den Prinzen Unseres Großherzoglichen Hauses, die vordersten ge-
borenen Stimmführer auf dem Landtage. Ihr Sitz= und Stimm-
recht ruht auf ihren Besitzungen und die Art und Weise der Aus-
übung desselben ist durch das Gesetz über Zusammensetzung der
Kammern näher bestimmt.
Artikel 16.
Bei Truppen-Einquartirungen sollen von Unseren Behörden
den Standesherren innerhalb ihrer standesherrlichen Bezirke auf