Das Gesetz vom 18. Juli 1858. 95
ihre Wohnungen — Nothfälle ausgenommen — nur Officiere nebst
deren Dienern und Dienstpferden zugetheilt werden.
Artikel 17. S. 337.
Den Standesherren ist nicht gestattet, an auswärtige Re-
gierungen Agenten mit diplomatischem Charakter abzusenden, oder
solche von Auswärtigen bei sich anzunehmen, um mit ihnen wegen
Staatsangelegenheiten zu unterhandeln. Ihre Privatangelegen-
heiten, sowohl bei Uns und Unseren Staatsbehörden, als wie bei
auswärtigen Regierungen, können jedoch die Standesherren durch
selbstgewählte Bevollmächtigte nach Gutfinden besorgen lassen.
Diese Bevollmächtigte können jedoch nie einen öffentlichen
Charakter annehmen und überhaupt können die Standesherren ihre
etwaigen Beschwerden und Recurse über ihr inländisches staats-
rechtliches Verhältniß, ohne Verletzung ihrer Pflichten gegen den
Staat, blos im bundesverfassungsmäßigen Wege anbringen.'
Artikel 18.
Die Standesherren bleiben von den früher in Bezug auf
Justiz-, Polizei= und Consistorial-Verwaltung getragenen Lasten,
namentlich auch von den früher getragenen Besoldungen und Pen-
sionen der hierfür angestellt gewesenen Beamten, vollständig befreit.
Es verbleibt bei der bereits verfügten Einziehung der den Standes-
herren für Aufhebung der Justiz= und Administrativ-Sporteln be-
willigt gewesenen Entschädigungsrenten und der früher von ihnen
bezogenen Strafen, mit Ausnahme der Forst= und Feldstrafen nebst
Werth= und Schadensersatz, welche für Frevel auf eigenthümlichen
Besitzungen innerhalb ihrer Standesherrschaften in Ansatz kommen,
und welche ihnen insoweit belassen werden, als ein für diese Be-
sitzungen von ihnen ausschließlich besoldetes Schutz-Personal vor-
handen ist, und die Gemeinden nicht zum Bezug der Feldstrafen
berechtigt sind. Unter denselben Voraussetzungen wollen Wir den
Standesherren den Bezug der Forst= und Feldstrafen wegen Frevel
in ihren eigenthümlichen zur Zeit des Erscheinens gegenwärtigen
Edicts ihnen zustehenden Wald= und Feldgemarkungen außerhalb
ihrer Standesherrschaften gestatten. Die hiernach von den Standes-
herren zu beziehenden Strafen werden von den betreffenden Staats-
behörden beigetrieben, erhoben und an die Standesherren nach Abzug
der Gerichtskosten, der seitherigen Erhebungskosten und der uneinbring-
lichen Posten abgeliefert.
Artikel 19.
Die Bestimmungen über Abtretung standesherrlicher Revenüen
an den Staat und hierfür bewilligte Entschädigungen, welche in