Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Das Gesetz vom 18. Juli 1858. 97 
  
wenn nicht zu gleicher Zeit oder vorgängig der Ausrodung eine 
wenigstens gleich große Fläche nicht zum Waldboden gehörigen 
Landes zu Wald angelegt wird. 
Artikel 24. 
Unter den im vorhergehenden Artikel bestimmten Modifica- 
tionen werden die in den bestehenden Verordnungen den Forstämtern 
überwiesenen Functionen hinsichtlich der Forstpolizei in den Wal- 
dungen der Standesherren innerhalb ihrer Standesherrschaften von 
Unseren Forstämtern ausgeübt. Es sollen jedoch Unsere Forstämter 
polizeiliche Maßregeln in Bezug auf jene Waldungen in der Regel 
nicht ohne vorausgegangenes Benehmen mit den Standesherren 
oder deren Beamten eintreten lassen, dringende Fälle ausgenommen, 
in welchen von den getroffenen Verfügungen die Standesherren 
oder deren Beamte alsbald in Kenntniß zu setzen sind. Auch haben 
Unsere Forstämter in Bezug auf die Verbüßung uneinbringlicher 
Strafen wegen Frevel in standesherrlichen Waldungen durch Arbeit 
auf die Wünsche der Standesherren oder deren Rentkammern thun- 
liche Rücksicht zu nehmen und auf Verlangen der Standesherren 
oder deren Rentkammern gegen Erkenntnisse der Forstgerichte wegen 
Frevel in standesherrlichen Waldungen Recurs zu ergreifen, inso- 
weit sie sich dazu nicht ohnedieß veranlaßt finden. 
Den Standesherren verbleibt das Recht der Anstellung des 
gesammten zur Verwaltung ihrer eigenthümlichen Waldungen in 
ihren Standesherrschaften erforderlichen Personals. Die hierfür 
Angestellten sollen auf den Forst= und Jagdschutz von Unseren Be- 
hörden verpflichtet und in beiderlei Beziehung sowie hinsichtlich der 
polizeilichen Aufsicht dieselben Befugnisse haben, wie die für Unsere 
Domanialwaldungen angestellten Diener gleicher Kategorie. 
Wir werden auf etwaige Wünsche von Standesherren, einem 
ihrer Forstbeamten, unter der Voraussetzung vollkommener Quali- 
fication, die Functionen Unserer Forstämter in ihren eigenthümlichen 
Waldungen zu übertragen, soweit thunlich Rücksicht nehmen. 
Die den Oberförstern für Unsere Domanialwaldungen und die 
Communalwaldungen übertragenen Functionen für die Forstpolizei 
können in den standesherrlichen Waldungen nur von solchen Per- 
sonen ausgeübt werden, welche die erforderliche Qualification be- 
sitzen. Den von den Standesherren bereits angestellten Forst- 
meistern, Oberförstern und Revierförstern soll die Ausübung jener 
Functionen insoweit gestattet bleiben, als dieß bisher der Fall war. 
Die Forstbeamten derjenigen Standesherren, deren Besitzungen 
unter der Hoheit mehrerer Souveräne gelegen sind, sollen als zur 
Deutsche Staaksgrundgesetze. VIII. 2. 2. Aufl. 7 
S. 339.
	        
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