Das Gesetz vom 18. Juli 1858. 97
wenn nicht zu gleicher Zeit oder vorgängig der Ausrodung eine
wenigstens gleich große Fläche nicht zum Waldboden gehörigen
Landes zu Wald angelegt wird.
Artikel 24.
Unter den im vorhergehenden Artikel bestimmten Modifica-
tionen werden die in den bestehenden Verordnungen den Forstämtern
überwiesenen Functionen hinsichtlich der Forstpolizei in den Wal-
dungen der Standesherren innerhalb ihrer Standesherrschaften von
Unseren Forstämtern ausgeübt. Es sollen jedoch Unsere Forstämter
polizeiliche Maßregeln in Bezug auf jene Waldungen in der Regel
nicht ohne vorausgegangenes Benehmen mit den Standesherren
oder deren Beamten eintreten lassen, dringende Fälle ausgenommen,
in welchen von den getroffenen Verfügungen die Standesherren
oder deren Beamte alsbald in Kenntniß zu setzen sind. Auch haben
Unsere Forstämter in Bezug auf die Verbüßung uneinbringlicher
Strafen wegen Frevel in standesherrlichen Waldungen durch Arbeit
auf die Wünsche der Standesherren oder deren Rentkammern thun-
liche Rücksicht zu nehmen und auf Verlangen der Standesherren
oder deren Rentkammern gegen Erkenntnisse der Forstgerichte wegen
Frevel in standesherrlichen Waldungen Recurs zu ergreifen, inso-
weit sie sich dazu nicht ohnedieß veranlaßt finden.
Den Standesherren verbleibt das Recht der Anstellung des
gesammten zur Verwaltung ihrer eigenthümlichen Waldungen in
ihren Standesherrschaften erforderlichen Personals. Die hierfür
Angestellten sollen auf den Forst= und Jagdschutz von Unseren Be-
hörden verpflichtet und in beiderlei Beziehung sowie hinsichtlich der
polizeilichen Aufsicht dieselben Befugnisse haben, wie die für Unsere
Domanialwaldungen angestellten Diener gleicher Kategorie.
Wir werden auf etwaige Wünsche von Standesherren, einem
ihrer Forstbeamten, unter der Voraussetzung vollkommener Quali-
fication, die Functionen Unserer Forstämter in ihren eigenthümlichen
Waldungen zu übertragen, soweit thunlich Rücksicht nehmen.
Die den Oberförstern für Unsere Domanialwaldungen und die
Communalwaldungen übertragenen Functionen für die Forstpolizei
können in den standesherrlichen Waldungen nur von solchen Per-
sonen ausgeübt werden, welche die erforderliche Qualification be-
sitzen. Den von den Standesherren bereits angestellten Forst-
meistern, Oberförstern und Revierförstern soll die Ausübung jener
Functionen insoweit gestattet bleiben, als dieß bisher der Fall war.
Die Forstbeamten derjenigen Standesherren, deren Besitzungen
unter der Hoheit mehrerer Souveräne gelegen sind, sollen als zur
Deutsche Staaksgrundgesetze. VIII. 2. 2. Aufl. 7
S. 339.