98 Rechtsverhältnisse der Standesherrn.
Versehung einer Ober= (Revier-) Försterstelle genügend gualificirt
erachtet werden, wenn sie die zur Anstellung als Ober= (Nevier-)
Förster nöthige Staatsprüfung in einem der Bundesstaaten, wo
sie Standesherrschaften besitzen, bestanden haben, vorausgesetzt,
daß in dem betreffenden andern Bundesstaate in dieser Beziehung
gleiche Grundsätze befolgt werden.
Artikel 25.
Den Standesherren steht das Patronatrecht in Ansehung aller
derjenigen Pfarrstellen innerhalb ihrer Standesherrschaften zu, für
welche ihnen bis zum Jahr 1848 das Präsentationsrecht zustand.
Insbesondere üben sie das Präsentationsrecht zu jenen Pfarrstellen
aus und sind befugt, von der Verwaltung des Kirchenvermögens,
den Consensen bei Veräußerungen von Immobilien, sowie bei wich-
tigen Verfügungen über die Pfründen Kenntniß zu nehmen. Unio-
nen, Sectionen und Dismembrationen von Pfründen sollen ohne
Zustimmung der Standesherren da, wo ihnen das Patronatrecht
zusteht, nicht vorgenommen werden.
[Auch steht ihnen da, wo sie das Patronatrecht auszuüben
haben, das Recht auf Kirchenstand und Kirchenbegräbniß zu, letz-
teres jedoch nur in solchen Kirchen, wo sie es bisher besessen haben.
Das Recht der Präsentation zu niederen Kirchendiensten soll
den Standesherren da belassen werden, wo solches hergebracht ist.
Artikel 26.
Das Präsentationsrecht zu Schulstellen steht den Standesherren
innerhalb ihrer Standesherrschaft in Ansehung derjenigen Stellen
zu, für welche sie solches bis zum Jahre 1848 auszuüben hatten.
Artikel 27.
Die Standesherren üben das Präsentationsrecht zu Pfarr-
und Schulstellen (Art. 25 und 26) unter den Formen aus, welche
die Landesgesetzgebung vorschreibt.
Sie sind nicht berechtigt, vor Ablauf der Concurrenzfrist zu
jenen Stellen zu präsentiren.
Vor der wirklichen Präsentation sollen die Standesherren
sämmtliche um die erledigte Pfarr= oder Schulstelle aufgetretene
Bewerber dem betreffenden Landescolleg (Oberconsistorium be-
ziehungsweise Oberstudiendirection) namhaft machen, welches über
alle einzelne Bewerber Auskunft zu ertheilen hat.