Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

98 Rechtsverhältnisse der Standesherrn. 
Versehung einer Ober= (Revier-) Försterstelle genügend gualificirt 
erachtet werden, wenn sie die zur Anstellung als Ober= (Nevier-) 
Förster nöthige Staatsprüfung in einem der Bundesstaaten, wo 
sie Standesherrschaften besitzen, bestanden haben, vorausgesetzt, 
daß in dem betreffenden andern Bundesstaate in dieser Beziehung 
gleiche Grundsätze befolgt werden. 
Artikel 25. 
Den Standesherren steht das Patronatrecht in Ansehung aller 
derjenigen Pfarrstellen innerhalb ihrer Standesherrschaften zu, für 
welche ihnen bis zum Jahr 1848 das Präsentationsrecht zustand. 
Insbesondere üben sie das Präsentationsrecht zu jenen Pfarrstellen 
aus und sind befugt, von der Verwaltung des Kirchenvermögens, 
den Consensen bei Veräußerungen von Immobilien, sowie bei wich- 
tigen Verfügungen über die Pfründen Kenntniß zu nehmen. Unio- 
nen, Sectionen und Dismembrationen von Pfründen sollen ohne 
Zustimmung der Standesherren da, wo ihnen das Patronatrecht 
zusteht, nicht vorgenommen werden. 
[Auch steht ihnen da, wo sie das Patronatrecht auszuüben 
haben, das Recht auf Kirchenstand und Kirchenbegräbniß zu, letz- 
teres jedoch nur in solchen Kirchen, wo sie es bisher besessen haben. 
Das Recht der Präsentation zu niederen Kirchendiensten soll 
den Standesherren da belassen werden, wo solches hergebracht ist. 
Artikel 26. 
Das Präsentationsrecht zu Schulstellen steht den Standesherren 
innerhalb ihrer Standesherrschaft in Ansehung derjenigen Stellen 
zu, für welche sie solches bis zum Jahre 1848 auszuüben hatten. 
Artikel 27. 
Die Standesherren üben das Präsentationsrecht zu Pfarr- 
und Schulstellen (Art. 25 und 26) unter den Formen aus, welche 
die Landesgesetzgebung vorschreibt. 
Sie sind nicht berechtigt, vor Ablauf der Concurrenzfrist zu 
jenen Stellen zu präsentiren. 
Vor der wirklichen Präsentation sollen die Standesherren 
sämmtliche um die erledigte Pfarr= oder Schulstelle aufgetretene 
Bewerber dem betreffenden Landescolleg (Oberconsistorium be- 
ziehungsweise Oberstudiendirection) namhaft machen, welches über 
alle einzelne Bewerber Auskunft zu ertheilen hat.
	        
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