Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Das Gesetz vom 18. Juli 1858. 99 
  
Artikel 28. 
Die Standesherren sind verpflichtet, die Prästationen zu Gun- 
sten solcher Pfarreien und Schulen, hinsichtlich welcher ihnen nach 
den vorhergehenden Artikeln ein Präsentationsrecht zusteht, in dem 
Umfange, wie sie dazu vor dem Gesetz vom 7. August 1848 recht- 
lich verbunden waren, fort zu leisten und die seit jenem Gesetz 
eingezogenen Prästationen nachträglich zu berichtigen. Widerruflich 
eingeräumte Emolumente oder persönlich verliehene Gehaltszulagen 
sind unter jenen Prästationen nicht begriffen. 
Artikel 29. 
Bei Erledigungsfällen von solchen Pfarr= und Schusstellen, 
hinsichtlich welcher den Standesherren innerhalb ihrer Standes- 
herrschaften ein Präsentationsrecht zusteht, werden die Wünsche der 
Standesherren bezüglich der zu bestellenden Verweser thunlichst be- 
rücksichtigt werden. 
Artikel 30. 
Wenn Wir es angemessen finden, daß in einem standesherr- 
lichen Bezirke eine neue Pfarr= oder Schulstelle errichtet werde, so 
werden Wir zuvor an den Standesherre die Aufforderung ergehen 
lassen, die Fundation dieser Stelle zu übernehmen und damit zu- 
gleich das Patronat= beziehungsweise Präsentationsrecht zu er- 
werben. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so steht dem 
Standesherrn bezüglich solcher Stellen jenes Recht nicht zu. 
Artikel 31. 
Hinsichtlich derjenigen milren Anstalten, welche von Unseren 
Standesherren oder ihren Vorfahren selbst gestiftet worden sind, 
gestatten Wir denselben, was die Verwendung der Einkünfte be- 
trifft, insolange freie, stiftungsmäßige Dispositionsbefugniß, ein- 
schließlich des Rechts der Anstellung der Verwalter und Rechner 
dieser Fonds, als nicht eintretende Mißbräuche die Dazwischenkunft 
Unserer Landesbehörden erforderlich machen. Es dürfen also durch 
diese Verwendungen weder die Capitalfonds der Stiftungen an- 
gegriffen, noch andere, auf den Einkünften verfassungsmäßig ruhende 
Lasten und Ausgaben benachtheiligt werden. 
Artikel 32. 
Das Recht zum Bergbau und zur Benutzung der Fossilien 
in den standesherrlichen Bezirken, sowie überhaupt Alles, was auf 
das Bergregal und auf die Abgaben für Benutzung der Fossilien 
7* 
S. 341.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.