Das Gesetz vom 18. Juli 1858. 99
Artikel 28.
Die Standesherren sind verpflichtet, die Prästationen zu Gun-
sten solcher Pfarreien und Schulen, hinsichtlich welcher ihnen nach
den vorhergehenden Artikeln ein Präsentationsrecht zusteht, in dem
Umfange, wie sie dazu vor dem Gesetz vom 7. August 1848 recht-
lich verbunden waren, fort zu leisten und die seit jenem Gesetz
eingezogenen Prästationen nachträglich zu berichtigen. Widerruflich
eingeräumte Emolumente oder persönlich verliehene Gehaltszulagen
sind unter jenen Prästationen nicht begriffen.
Artikel 29.
Bei Erledigungsfällen von solchen Pfarr= und Schusstellen,
hinsichtlich welcher den Standesherren innerhalb ihrer Standes-
herrschaften ein Präsentationsrecht zusteht, werden die Wünsche der
Standesherren bezüglich der zu bestellenden Verweser thunlichst be-
rücksichtigt werden.
Artikel 30.
Wenn Wir es angemessen finden, daß in einem standesherr-
lichen Bezirke eine neue Pfarr= oder Schulstelle errichtet werde, so
werden Wir zuvor an den Standesherre die Aufforderung ergehen
lassen, die Fundation dieser Stelle zu übernehmen und damit zu-
gleich das Patronat= beziehungsweise Präsentationsrecht zu er-
werben. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so steht dem
Standesherrn bezüglich solcher Stellen jenes Recht nicht zu.
Artikel 31.
Hinsichtlich derjenigen milren Anstalten, welche von Unseren
Standesherren oder ihren Vorfahren selbst gestiftet worden sind,
gestatten Wir denselben, was die Verwendung der Einkünfte be-
trifft, insolange freie, stiftungsmäßige Dispositionsbefugniß, ein-
schließlich des Rechts der Anstellung der Verwalter und Rechner
dieser Fonds, als nicht eintretende Mißbräuche die Dazwischenkunft
Unserer Landesbehörden erforderlich machen. Es dürfen also durch
diese Verwendungen weder die Capitalfonds der Stiftungen an-
gegriffen, noch andere, auf den Einkünften verfassungsmäßig ruhende
Lasten und Ausgaben benachtheiligt werden.
Artikel 32.
Das Recht zum Bergbau und zur Benutzung der Fossilien
in den standesherrlichen Bezirken, sowie überhaupt Alles, was auf
das Bergregal und auf die Abgaben für Benutzung der Fossilien
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S. 341.