Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

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100 Rechtsverhältnisse der Standesherrn. 
  
Bezug hat, wird nach den nämlichen Grundsätzen und gesetzlichen 
Bestimmungen beurtheilt und behandelt, welche für die übrigen 
Landestheile gelten. Es soll jedoch den Standesherren das vor- 
zugsweise Recht der Benutzung der auf ihrem eigenthümlichen Grund 
und Boden innerhalb ihrer Standesherrschaften künftig sich vor- 
findenden Materialien und Fossilien zustehen und zu deren nach 
bergrechtlichen Grundsätzen vorzunehmenden Bau die Concession von 
Unseren Behörden auf Verlangen der Standesherren ertheilt wer- 
den. Wenn indessen andere Privatpersonen um die Erlaubniß nach- 
suchen, auf Grund und Boden, welcher einem Standesherrn inner- 
halb seiner Standesherrschaft eigenthümlich zusteht, zu schürfen, so 
soll dem Standesherrn hiervon Nachricht und ihm dadurch Ge- 
legenheit gegeben werden, selbst die Concession zum Bergbau zu 
verlangen. Erklärt der Standesherr, daß er den Bergbau nicht 
selbst übernehmen wolle, so kann die Erlaubniß zum Schürfen und 
zum Bergbau an dritte Personen ertheilt werden. Als ein facti- 
sches Nichtwollen wird es angesehen, wenn der betreffende Standes- 
herr auf die erwähnte Benachrichtigung innerhalb 6 Wochen nach 
deren Empfang keine Erklärung giebt. Erklärt sich der Standesherr 
dahin, daß er von der nachgesuchten Concession selbst Gebrauch 
machen wolle, so muß derselbe während des nächsten Jahres dieser 
Erklärung wirklich entsprechen, und wenn dieses nicht geschieht, so 
kann nach Ablauf dieser Frist vdie nachgesuchte Concession von Un- 
seren Staatsbehörden jedem Dritten ertheilt werden. 
Den Standesherren verbleibt das Eigenthum und das Ein— 
kommen der von ihnen bereits eröffneten Bergwerke und sie bleiben 
von Entrichtung des Bergzehntens in Ansehung derjenigen Gruben 
innerhalb ihrer Standesherrschaften, welche zur Zeit der Verkün- 
digung des Gesetzes vom 7. August 1848 bereits bestanden haben 
und eröffnet waren, in so lange befreit, als sie sich im Besitz dieser 
Gruben befinden. 
Artikel 33. 
In Ansehung der liquiden Gefälle der Standesherren wird 
deren Renteibehörden in den standesherrlichen Bezirken eine Bei- 
treibungsbefugniß in dem Umfange und nach den Normen, wie 
solche Unseren Domanial-Rentämtern zusteht, bewilligt, jevoch 
mit der ausdrücklichen Beschränkung auf völlig liquide Einkünfte 
und unter der hieraus fließenden Bedingung, daß bei erfolgendem 
Widerspruche von Seiten des in Anspruch genommenen Schuldners 
das Executionsverfahren sogleich sistirt und Namens der Standes- 
herren, wenn der Anspruch verfolgt werden soll, bei dem zustän- 
digen Gericht geklagt werden muß.
	        
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