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100 Rechtsverhältnisse der Standesherrn.
Bezug hat, wird nach den nämlichen Grundsätzen und gesetzlichen
Bestimmungen beurtheilt und behandelt, welche für die übrigen
Landestheile gelten. Es soll jedoch den Standesherren das vor-
zugsweise Recht der Benutzung der auf ihrem eigenthümlichen Grund
und Boden innerhalb ihrer Standesherrschaften künftig sich vor-
findenden Materialien und Fossilien zustehen und zu deren nach
bergrechtlichen Grundsätzen vorzunehmenden Bau die Concession von
Unseren Behörden auf Verlangen der Standesherren ertheilt wer-
den. Wenn indessen andere Privatpersonen um die Erlaubniß nach-
suchen, auf Grund und Boden, welcher einem Standesherrn inner-
halb seiner Standesherrschaft eigenthümlich zusteht, zu schürfen, so
soll dem Standesherrn hiervon Nachricht und ihm dadurch Ge-
legenheit gegeben werden, selbst die Concession zum Bergbau zu
verlangen. Erklärt der Standesherr, daß er den Bergbau nicht
selbst übernehmen wolle, so kann die Erlaubniß zum Schürfen und
zum Bergbau an dritte Personen ertheilt werden. Als ein facti-
sches Nichtwollen wird es angesehen, wenn der betreffende Standes-
herr auf die erwähnte Benachrichtigung innerhalb 6 Wochen nach
deren Empfang keine Erklärung giebt. Erklärt sich der Standesherr
dahin, daß er von der nachgesuchten Concession selbst Gebrauch
machen wolle, so muß derselbe während des nächsten Jahres dieser
Erklärung wirklich entsprechen, und wenn dieses nicht geschieht, so
kann nach Ablauf dieser Frist vdie nachgesuchte Concession von Un-
seren Staatsbehörden jedem Dritten ertheilt werden.
Den Standesherren verbleibt das Eigenthum und das Ein—
kommen der von ihnen bereits eröffneten Bergwerke und sie bleiben
von Entrichtung des Bergzehntens in Ansehung derjenigen Gruben
innerhalb ihrer Standesherrschaften, welche zur Zeit der Verkün-
digung des Gesetzes vom 7. August 1848 bereits bestanden haben
und eröffnet waren, in so lange befreit, als sie sich im Besitz dieser
Gruben befinden.
Artikel 33.
In Ansehung der liquiden Gefälle der Standesherren wird
deren Renteibehörden in den standesherrlichen Bezirken eine Bei-
treibungsbefugniß in dem Umfange und nach den Normen, wie
solche Unseren Domanial-Rentämtern zusteht, bewilligt, jevoch
mit der ausdrücklichen Beschränkung auf völlig liquide Einkünfte
und unter der hieraus fließenden Bedingung, daß bei erfolgendem
Widerspruche von Seiten des in Anspruch genommenen Schuldners
das Executionsverfahren sogleich sistirt und Namens der Standes-
herren, wenn der Anspruch verfolgt werden soll, bei dem zustän-
digen Gericht geklagt werden muß.