102 Rechtsverhältnisse der Standesherrn.
zum Wirkungskreise der Rentkammern gehörige gewöhnliche For-
derungs= und Schuldsachen für den jeweiligen Chef des standes-
herrlichen Hauses, auch ohne besondere Vollmacht, gerichtlich auf-
zutreten und rechtsgültige Proceßvollmacht für denselben auszustellen.
Artikel 40.
Hinsichtlich der standesherrlichen Passiv= und Activ-Lehen ver-
bleibt es bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Mai 1849.
Artikel 41.
Wir sichern den Standesherren Unseres Großherzogthums für
die ungekränkte Ausübung und den ungestörten Besitz ihres Eigen-
thums und ihrer Privatberechtigungen sowie aller derjenigen Rechte,
welche ihnen auf Grund der deutschen Bundes-Acte nach Inhalt
des gegenwärtigen Evicts zustehen, Unseren Schutz zu.
Grundgesetzliche, den Standesherren, als solchen, durch die
deutsche Bundesgesetzgebung zugesicherte Berechtigungen und persön-
liche Vorrechte, insoweit sie ihnen, nach vorstehenden Artikeln noch
zustehen, sollen ohne ihre Einwilligung niemals — selbst nicht gegen
Entschädigung — aufgehoben werden.
Artikel 42.
Das Edict vom 17. Februar 1820, sowie das Gesetz vom
7. August 1848, insoweit es mit gegenwärtigem Gesetz im Wider-
spruch steht, treten außer Wirksamkeit.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten
Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, am 18. Juli 1858.
(L. S.) LUDWIG.
v. Dalwigk.
Bekanntmachung,
die Rechtsverhältnisse der Standesherren des Großherzogthums
betreffend.
In besonderem Allerhöchsten Auftrage wird hiermit zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht, daß das Gesetz vom heutigen Tage, die
Rechtsverhältnisse der Standesherren des Großherzogthums betreffend,
auf diejenigen Standesherren, mit welchen eine Vereinbarung über