108 Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus. Das Regentschaftsgesetz.
liegenden Amtshandlungen ist, insoweit der Großherzog bei einer
Angelegenheit betheiligt ist, der Staatsminister zuständig.
Der Großherzog kann allgemein oder für bestimmte Fälle die
im Abs. 1 bezeichneten Verrichtungen dem Oberlandesgericht über-
tragen. Auch bleibt es dem Großherzoge vorbehalten, wegen Vor-
nahme einer Amtshandlung, welche die öffentliche Beurkundung
eines Rechtsgeschäfts oder einer rechtserheblichen Thatsache betrifft,
diejenige Behörde oder denjenigen Beamten in Anspruch zu nehmen,
welche nach den allgemeinen Vorschriften für Amtshandlungen der
betreffenden Art zuständig sind.
Artikel 10.
Ist bei der Beurkundung eines Vertrags der im §5 313 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art oder bei der Beurkundung
der nach § 873 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Bindung
der Betheiligten erforderlichen Erklärungen der Großherzog bethei-
ligt, so ist, falls der Vertrag oder die Erklärungen ein im Gebiete
des Großherzogthums liegendes Grundstück betreffen, der nach
Artikel 9 zuständige Beamte oder die nach Artikel 9 zuständige Be-
hörde auch für die Beurkundung der Willenserklärung des anderen
Theiles zuständig. Das Gleiche gilt für die Erklärung der Eini-
gung der Parteien in den Fällen der §99 925, 1015 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs.
Der nach Artikel 9 zuständige Beamte oder die nach Artikel 9
zuständige Behörde ist auch in anderen als den im Abs. 1 Satz 2
bezeichneten Fällen, in welchen die gleichzeitige Anwesenheit der
vertragschließenden Theile vor dem Urkundbeamten vorgeschrieben
ist, für die Beurkundung der Willenserklärung des anderen Theiles
zuständig.
Artikel 11.
Die Befugnisse des Vormundschaftsgerichts in Ansehung der
Mitglieder des Großherzoglichen Hauses werden in erster und letzter
Instanz von dem Großherzog ausgeübt, sofern nicht der Großherzog
für einen einzelnen Fall bestimmt, daß die Verrichtungen des Vor-
mundschaftsgerichts von dem Oberlandesgerichte wahrzunehmen sind.
Der § 49 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit findet keine Anwendung.
Artikel 12.
In Ansehung der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses ist
für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere
S. 270. für die dem Nachlaßgerichtobliegenden Verrichtungen, unbeschadet