Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Das Ges. üb. d. Gerichtsst. u. d. gerichtl. Verfahren. V. 31. März 1900. 109 
  
der Vorschriften des Artikel 11, das Oberlandesgericht zuständig. 
Die Vorschriften des Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 finden entsprechende 
Anwendung; das Gleiche gilt von den Vorschriften des Artikel 10 
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des im Artikel 10 bezeich- 
neten zuständigen Beamten und der daselbst bezeichneten zuständigen 
Behörde das Oberlandesgericht tritt. 
Artikel 13. 
Die Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen der Artikel 9 
bis 12 zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gehören oder dem 
Oberlandesgericht überwiesen werden, sind in erster Instanz von 
der nach Maßgabe des Artikel 21 Abs. 2 des Gesetzes, die Aus- 
führung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes betreffend, vom 
3. September 1878 bei dem bezeichneten Gerichte zu bildenden 
Abtheilung zu erledigen. 
Die vereinigten Senate des Oberlandesgerichts haben außer 
dem Falle der Beschwerde (Artikel 8 des Gesetzes, die Ausführung 
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- 
keit betreffend, vom 18. Juli 1899) auch dann zu entscheiden, 
wenn ihnen auf Anordnung des Großherzogs eine Angelegenheit 
der im Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 und im Artikel 11 bezeichneten 
Art, über welche die Abtheilung für Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit in erster Instanz entschieden hat, zur wiederholten 
Prüfung überwiesen wird. 
Artikel 14. 
Auf das Verfahren in den Fällen der Artikel 9 bis 13 finden, 
soweit in diesem Gesetze nicht ein Anderes bestimmt ist, die Vor- 
schriften über das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit Anwendung. 
Für das Verfahren vor dem Staatsminister kann der Groß- 
herzog abweichende Bestimmungen treffen; das Gleiche gilt für das 
Verfahren in Vormundschaftssachen, in denen der Großherzog die 
Befugnisse des Vormundschaftsgerichts ausübt. 
Artikel 15. 
Die Vorschriften über das Güterrechtsregister finden in An- 
sehung des Großherzogs und der Mitglieder des Großherzoglichen 
Hauses keine Anwendung. 
Artikel 16. 
Das persönliche Erscheinen des Großherzogs und der Mit- 
glieder des Großherzoglichen Hauses an der Gerichtsstelle kann nicht 
angeordnet werden.
	        
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