Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

110 Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus. Das Regentschaftsgesetz. 
  
In Fällen, welche die persönliche Anwesenheit des Großherzogs 
erfordern, wird der Großherzog, unbeschadet der Vorschriften des 
Artikel 18, den Ort und die Zeit der Vornahme der betreffenden 
Handlung bestimmen. 
Handlungen, bei welchen die persönliche Anwesenheit von 
Mitgliedern des Großherzoglichen Hauses erforderlich ist, sind in 
deren Wohnung vorzunehmen. 
Artikel 17. 
Die dem Großherzoge nach den Artikeln 9 bis 16 zustehenden 
Befugnisse werden im Falle einer Regentschaft durch den Regenten 
ausgeübt. 
D. Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 18. 
Der Großherzog kann zum Zeugnisse nicht aufgerufen werden. 
Die Mitglieder des Großherzoglichen Hauses werden als 
Zeugen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts oder dessen 
Stellvertreter vernommen und leisten den Eid mittelst Unterschreibens 
der Eidesformel. Die Bestimmungen des §9 357 der Deutschen 
Civilprozeßordnung sowie der §69 167 und 191 der Deutschen 
Strafprozeßordnung finden hierbei keine Anwendung. 
Im Falle des § 482 Abs. 3 der Civilprozeßordnung findet 
§ 357 dieses Gesetzes ebenmäßig keine Anwendung. 
E. Schlußbestimmungen. 
Artikel 19. 
Die Vorschriften über die Zuständigkeit und das Verfahren 
in Ansehung der Führung der Grundbücher und der öffentlichen 
Register sowie die Vorschriften der Verordnung, die Führung der 
standesamtlichen Geschäfte für das Großherzogliche Haus betreffend, 
vom 14. März 1876 bleiben unberührt. 
Artikel 20. 
Aufgehoben werden insoweit, als sie nicht bereits außer Kraft 
getreten sind: 
1. der Erlaß, betreffend den Gerichtsstand der Prinzen 
und Prinzessinnen des Großherzoglichen Hauses in 
Personalsachen und in Realsachen, vom 31. Januar 
1808;
	        
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