110 Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus. Das Regentschaftsgesetz.
In Fällen, welche die persönliche Anwesenheit des Großherzogs
erfordern, wird der Großherzog, unbeschadet der Vorschriften des
Artikel 18, den Ort und die Zeit der Vornahme der betreffenden
Handlung bestimmen.
Handlungen, bei welchen die persönliche Anwesenheit von
Mitgliedern des Großherzoglichen Hauses erforderlich ist, sind in
deren Wohnung vorzunehmen.
Artikel 17.
Die dem Großherzoge nach den Artikeln 9 bis 16 zustehenden
Befugnisse werden im Falle einer Regentschaft durch den Regenten
ausgeübt.
D. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 18.
Der Großherzog kann zum Zeugnisse nicht aufgerufen werden.
Die Mitglieder des Großherzoglichen Hauses werden als
Zeugen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts oder dessen
Stellvertreter vernommen und leisten den Eid mittelst Unterschreibens
der Eidesformel. Die Bestimmungen des §9 357 der Deutschen
Civilprozeßordnung sowie der §69 167 und 191 der Deutschen
Strafprozeßordnung finden hierbei keine Anwendung.
Im Falle des § 482 Abs. 3 der Civilprozeßordnung findet
§ 357 dieses Gesetzes ebenmäßig keine Anwendung.
E. Schlußbestimmungen.
Artikel 19.
Die Vorschriften über die Zuständigkeit und das Verfahren
in Ansehung der Führung der Grundbücher und der öffentlichen
Register sowie die Vorschriften der Verordnung, die Führung der
standesamtlichen Geschäfte für das Großherzogliche Haus betreffend,
vom 14. März 1876 bleiben unberührt.
Artikel 20.
Aufgehoben werden insoweit, als sie nicht bereits außer Kraft
getreten sind:
1. der Erlaß, betreffend den Gerichtsstand der Prinzen
und Prinzessinnen des Großherzoglichen Hauses in
Personalsachen und in Realsachen, vom 31. Januar
1808;