Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Das Ges. üb. d. Gerichtsst. u. d. gerichtl. Verfahren. V. 31. März 1900. 111 
2. der Artikel 3 der Verordnung, die Ertheilung der 
Alienationsdekrete bei Veräußerungen unbeweglicher 
Güter minderjähriger oder unter Kuratel stehender 
Personen, und die richterliche Bestätigung der von 
schriftsässigen Personen über Immobilien oder von 
nicht schriftsässigen Personen über schriftsässige Güter 
geschlossenen Verträge in den Provinzen Starkenburg 
und Oberhessen betreffend, vom 21. März 1828. 
Artikel 21. S. 281. 
Ist bei Verträgen, welche den Erwerb, die Veräußerung oder 
die Belastung eines Grundstücks oder eines den Grundstücken gleich- 
gestellten Rechtes zum Gegenstande haben, der Großherzog oder 
ein Mitglied des Großherzoglichen Hauses betheiligt, so ist bis zu 
dem Zeitpunkte, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen 
ist, für die nach den bestehenden Vorschriften erforderliche Sach- 
untersuchung und Bestätigung des Vertrags das Oberlandesgericht 
zuständig. Für das weitere, den Eintrag in das Mutationsver- 
zeichniß oder Hypothekenbuch betreffende Verfahren ist das Amts- 
gericht der belegenen Sache zuständig. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.