Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Das Regentschaftsgesetz. Vom 26. März 1902. 113 
aus, so wird, sofern für diesen Fall durch Gesetz nicht ein Anderes 
bestimmt ist, der Regent von den Ständen aus den volljährigen, 
nicht regierenden, männlichen Mitgliedern einer landesherrlichen oder 
vormals reichsständischen Familie erwählt. Auf das Verfahren finden 
die Vorschriften des Artikels 1 Absatz 3 entsprechende Anwendung. 
Ein Wechsel in der Person des Regenten tritt, abgesehen von 
den Fällen, in denen der Regent regierungsunfähig wird oder die 
Regentschaft freiwillig niederlegt, nur ein, wenn der Thronfolger 
nach erlangter Regierungsfähigkeit erklärt, die Regentschaft selbst 
führen zu wollen. 
Artikel 3. 
Bis nach erfolgter Beschlußfassung der Stände (Artikel 1 
Absatz 3) und im Falle einer das Vorhandensein der Voraussetzungen 
einer Regentschaft anerkennenden Entscheidung, bis zur Uebernahme 
der Regentschaft durch den berufenen oder erwählten Regenten kann 
das Staatsministerium nicht entlassen werden. 
Von der Beschlußfassung der Stände, durch welche das Vor- 
handensein der Voraussetzungen für den Eintritt der Regentschaft 
anerkannt wird, bis zur Uebernahme der Regentschaft hat das 
Staatsministerium die Regierungsgeschäfte selbstständig zu erledigen. 
Die gleichen Befugnisse hat das Staatsministerium bis zur Ueber- 
nahme der Regentschaft auch im Falle des Artikels 1 Absatz 1. 
Artikel 4. 
Die Uebernahme einer Regentschaft soll im Regierungsblatt 
bekannt gemacht werden. 
Artikel 5. 
Sollten besondere persönliche Verhältnisse eines nach Artikel 5 
der Verfassungsurkunde vom 17. Dezember 1820 zur Nachfolge in 
der Regierung Berechtigten die Annahme rechtfertigen, daß er ein- 
tretenden Falles dauernd verhindert sein würde, die Regierung 
persönlich zu führen, so kann schon im Voraus durch Gesetz über 
die Nothwendigkeit einer Regentschaft (Artikel 1 Absatz 2 und 3) 
und, für den Fall, daß ein regierungsfähiger Agnat nicht vorhanden 
ist (Artikel 2 Absatz 2), über die Person des Regenten Entscheidung 
getroffen werden. 
Artikel 6. 
Der Regent übt die volle Regierungsgewalt im Namen des 
Großherzogs aus; er ist unverantwortlich und unverletzlich. 
Der Regent leistet vor der Uebernahme der Regentschaft in 
einer Versammlung der vereinigten beiden Kammern der Stände 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VIII. 2. 2. Aufl. 8 
.81.
	        
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