Das Regentschaftsgesetz. Vom 26. März 1902. 113
aus, so wird, sofern für diesen Fall durch Gesetz nicht ein Anderes
bestimmt ist, der Regent von den Ständen aus den volljährigen,
nicht regierenden, männlichen Mitgliedern einer landesherrlichen oder
vormals reichsständischen Familie erwählt. Auf das Verfahren finden
die Vorschriften des Artikels 1 Absatz 3 entsprechende Anwendung.
Ein Wechsel in der Person des Regenten tritt, abgesehen von
den Fällen, in denen der Regent regierungsunfähig wird oder die
Regentschaft freiwillig niederlegt, nur ein, wenn der Thronfolger
nach erlangter Regierungsfähigkeit erklärt, die Regentschaft selbst
führen zu wollen.
Artikel 3.
Bis nach erfolgter Beschlußfassung der Stände (Artikel 1
Absatz 3) und im Falle einer das Vorhandensein der Voraussetzungen
einer Regentschaft anerkennenden Entscheidung, bis zur Uebernahme
der Regentschaft durch den berufenen oder erwählten Regenten kann
das Staatsministerium nicht entlassen werden.
Von der Beschlußfassung der Stände, durch welche das Vor-
handensein der Voraussetzungen für den Eintritt der Regentschaft
anerkannt wird, bis zur Uebernahme der Regentschaft hat das
Staatsministerium die Regierungsgeschäfte selbstständig zu erledigen.
Die gleichen Befugnisse hat das Staatsministerium bis zur Ueber-
nahme der Regentschaft auch im Falle des Artikels 1 Absatz 1.
Artikel 4.
Die Uebernahme einer Regentschaft soll im Regierungsblatt
bekannt gemacht werden.
Artikel 5.
Sollten besondere persönliche Verhältnisse eines nach Artikel 5
der Verfassungsurkunde vom 17. Dezember 1820 zur Nachfolge in
der Regierung Berechtigten die Annahme rechtfertigen, daß er ein-
tretenden Falles dauernd verhindert sein würde, die Regierung
persönlich zu führen, so kann schon im Voraus durch Gesetz über
die Nothwendigkeit einer Regentschaft (Artikel 1 Absatz 2 und 3)
und, für den Fall, daß ein regierungsfähiger Agnat nicht vorhanden
ist (Artikel 2 Absatz 2), über die Person des Regenten Entscheidung
getroffen werden.
Artikel 6.
Der Regent übt die volle Regierungsgewalt im Namen des
Großherzogs aus; er ist unverantwortlich und unverletzlich.
Der Regent leistet vor der Uebernahme der Regentschaft in
einer Versammlung der vereinigten beiden Kammern der Stände
Deutsche Staatsgrundgesetze. VIII. 2. 2. Aufl. 8
.81.