Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

118 Anlage 2. Die Verantwortlichkeit der Minister 2c. 
  
Art. 6. 
Dem Verurtheilten steht gegen das Erkenntniß das Rechts- 
mittel der Revision, mit allen Wirkungen der Appellation und 
ebenso das Rechtsmittel der Restitution wegen neu aufgefundenen 
Thatsachen zu. 
Art. 7. 
Ueber diese Rechtsmittel wird gleichfalls von dem nach Art. 5 
besetzten Plenum des Ober-Appellationsgerichts entschieden. Im 
Falle der Revision sind jedoch der vorige Referent und Correferent 
ausgeschlossen und es müssen an dem neuen Urtheile wenigstens 
eben so viele neue Richter Antheil nehmen, als dabei solche con- 
curriren, welche das erste Urtheil mitgesprochen haben. 
Art. 8. 
Ueber die Art und Weise, wie die Richter zu ergänzen seyen, 
wenn es im Falle des Art. 5 an der erforderlichen Anzahl der 
Richter fehlen, oder wenn im Falle des Art. 7 eine Adjunction 
erforderlich sein sollte, werden wir Unsern getreuen Ständen auf 
dem nächsten Landtage die zweckdienlichen Propositionen machen lassen. 
Art. 9. 
Dieses Gesetz soll als integrirender Theil der Verfassung des 
Großherzogthums betrachtet werden. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des hierauf 
gedruckten Staats-Siegels. 
Duanrmstadt, den 5. Juli 1821. 
(L. 8. LUDEWs8G. 
von Grolman. 
 
	        
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