Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Ges. d. Verantwortlichk. d. höchsten Staatsbeh. betr. V. 8. Jan. 1824. 119 
Großherzoglich Hessisches 
Regierungsblatt. 
  
  
3 2. 
Darmstadt, den 9. Februar 1821. 
  
  
Die Verantwortlichkeit der höchsten Staatsbehörden betr. 
LucEW I#von Gottes Gnaden Großherzog von 
Hessen und bei Rhein 2c. 2c. 
In dem Art. 8. des Gesetzes vom öten Juli 1821 haben 
Wir erklärt, daß eine weitere gesetzliche Bestimmung darüber er- 
folgen solle, wie die Richter zu ergänzen seyen, wenn es entweder 
an der nach dem Art. 5 des gedachten Gesetzes erforderlichen An- 
zahl fehle, oder nach Art. 7 desselben eine Adjunktion nothwendig 
werden sollte. . 
Wir haben Uns daher nunmehr entschlossen, hierüber nach 
Anhörung Unsers Staatsraths und mit Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände, Folgendes zu verordnen: 
Einziger Artikel. 
Wenn nach den Bestimmungen Unsers Gesetzes vom 5. Juli 
1821 die Nothwendigkeit eintritt, das Personal der Richter zu er- 
gänzen, so wird Unser Ober-Appellationsgericht aus dem sämmt- 
lichen Personal der Tribunale des Landes für jeden erforderlichen 
Ersatzrichter zwei Individuen ernennen, von welchen der Angeklagte 
das eine nach Willkühr auszuschließen hat. Will der Angeklagte 
von dieser Befugniß keinen Gebrauch machen, so entscheidet unter 
den Ernannten das Loos. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des hier 
aufgedrückten Staats-Siegels. 
Darmstadt, den 8. Januar 1824. 
LutEW S. 
von Grolman.
	        
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