Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

124 Anlage 3. Die Landstände. 
Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1911. 
Erstes Gesetz. 
Großherzoglich Hessisches 
Regierungsblatt. 
3 11. 
Darmstadt, den 13. Juni 1911. 
  
  
  
  
Gesetz, 
die Landstände betreffend. 
Vom 3. Juni 19111. 
ERNST LUDWZG von Gottes Gnaden Großherzog 
von Hessen und bei Rhein 2c. 2c. 
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände ver- 
ordnet und verordnen hiermit, wie folgt: 
Abschnitt I. 
Von der Zusammensetzung der Ständeversammlung. 
Artikel 1. 
Die Stände des Großherzogtums bilden zwei Kammern. 
Artikel 2. 
Die Erste Kammer besteht: 
1. aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauses; 
2. aus den Häuptern der standesherrlichen Familien, die sich 
im Besitze einer oder mehrerer Standesherrschaften be- 
finden, nach Art. 15 des Gesetzes vom 18. Juli 1858, die 
Rechtsverhältnisse der Standesherren betreffend; werden nach 
dem Aussterben einer standesherrlichen Familie des Groß- 
herzogtums ihre Besitzungen mit den Besitzungen einer in 
der Kammer bereits vertretenen standesherrlichen Familie 
1 zu diesem Gesetze sind in der Ministerialverordnung v. 6. Juni 1911 
(Reg.-Bl. 1911 S. 123—148) in 60 §§ sehr eingehende „Bestimmungen zur 
Ausführung des Gesetzes der Landstände, vom 3. Juni 1911, mit Wahl- 
anleitung“ ergangen.
	        
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