Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1911. Erstes Gesetz. 125 
  
10. 
verbunden, so wird das Recht auf Sitz und Stimme in 
der Kammer, das auf der von der ausgestorbenen standes- 
herrlichen Familie bisher besessenen Standesherrschaft ruht, 
durch ein Mitglied ausgeübt, welches der Großherzog auf 
Vorschlag der Häupter der standesherrlichen Familien aus 
der Reihe der Agnaten dieser Familien auf Lebenzzeit 
beruft; 
. aus dem Senior der Familie Riedesel Freiherren zu 
Eisenbach; 
. aus dem katholischen Landesbischof, oder, im Falle seiner 
Verhinderung, aus einem katholischen Geistlichen, den 
unter Zustimmung des Großherzogs der Bischof als seinen 
Stellvertreter für die Dauer des Landtags bezeichnet; 
während der Erledigung des bischöflichen Stuhls erteilt 
der Großherzog einem katholischen Geistlichen den Auftrag, 
an der Stelle des Bischofs auf dem Landtage zu erscheinen; 
.aus einem Geistlichen der evangelischen Landeskirche, den 
der Großherzog dazu auf Lebenszeit mit der Würde eines 
Prälaten ernennt; bei Erledigung der Stelle eines Prälaten, 
sowie auf Anzeige des Prälaten bei dessen Verhinderung 
erteilt der Großherzog einem anderen Geistlichen der evange- 
lischen Landeskirche auf die Dauer des Landtags den Auf- 
trag, als Stellvertreter des Prälaten auf dem Landtage zu 
erscheinen; 
. aus einem Mitgliede des akademischen Senats der Landes- 
universität, das der Großherzog auf Vorschlag des akade- 
mischen Senats für die Dauer des Landtags beruft; 
. aus einem Mitgliede des großen Senats der Technischen 
Hochschule in Darmstadt, das der Großherzog auf Vor- 
Hiag des großen Senats für die Dauer des Landtags 
eruft; 
. aus zwei Mitgliedern, die der in dem Großherzogtum ge- 
nügend mit Grundeigentum angesessene Adel aus seiner 
Mitte wählt; 
-aus den vom Großherzog auf Lebenszeit ernannten Mit- 
gliedern; diese Ernennungen sollen nicht über die Zahl von 
zwölf Mitgliedern ausgedehnt werden; 
aus einem Vertreter des Handels und der Industrie, einem 
Vertreter der Landwirtschaft und einem Vertreter des Hand- 
werks, die der Großherzog auf Vorschlag der gesetzlich ein- 
gerichteten Berufskörperschaften (Art. 18) auf die Dauer 
des Landtags beruft.
	        
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