Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1911. Erstes Gesetz. 125
10.
verbunden, so wird das Recht auf Sitz und Stimme in
der Kammer, das auf der von der ausgestorbenen standes-
herrlichen Familie bisher besessenen Standesherrschaft ruht,
durch ein Mitglied ausgeübt, welches der Großherzog auf
Vorschlag der Häupter der standesherrlichen Familien aus
der Reihe der Agnaten dieser Familien auf Lebenzzeit
beruft;
. aus dem Senior der Familie Riedesel Freiherren zu
Eisenbach;
. aus dem katholischen Landesbischof, oder, im Falle seiner
Verhinderung, aus einem katholischen Geistlichen, den
unter Zustimmung des Großherzogs der Bischof als seinen
Stellvertreter für die Dauer des Landtags bezeichnet;
während der Erledigung des bischöflichen Stuhls erteilt
der Großherzog einem katholischen Geistlichen den Auftrag,
an der Stelle des Bischofs auf dem Landtage zu erscheinen;
.aus einem Geistlichen der evangelischen Landeskirche, den
der Großherzog dazu auf Lebenszeit mit der Würde eines
Prälaten ernennt; bei Erledigung der Stelle eines Prälaten,
sowie auf Anzeige des Prälaten bei dessen Verhinderung
erteilt der Großherzog einem anderen Geistlichen der evange-
lischen Landeskirche auf die Dauer des Landtags den Auf-
trag, als Stellvertreter des Prälaten auf dem Landtage zu
erscheinen;
. aus einem Mitgliede des akademischen Senats der Landes-
universität, das der Großherzog auf Vorschlag des akade-
mischen Senats für die Dauer des Landtags beruft;
. aus einem Mitgliede des großen Senats der Technischen
Hochschule in Darmstadt, das der Großherzog auf Vor-
Hiag des großen Senats für die Dauer des Landtags
eruft;
. aus zwei Mitgliedern, die der in dem Großherzogtum ge-
nügend mit Grundeigentum angesessene Adel aus seiner
Mitte wählt;
-aus den vom Großherzog auf Lebenszeit ernannten Mit-
gliedern; diese Ernennungen sollen nicht über die Zahl von
zwölf Mitgliedern ausgedehnt werden;
aus einem Vertreter des Handels und der Industrie, einem
Vertreter der Landwirtschaft und einem Vertreter des Hand-
werks, die der Großherzog auf Vorschlag der gesetzlich ein-
gerichteten Berufskörperschaften (Art. 18) auf die Dauer
des Landtags beruft.