126 Anlage 3. Die Landstände.
S. 89. Artikel 3.
Die Zweite Kammer wird gebildet:
1. aus fünfzehn Abgeordneten derjenigen Städte, denen ein
besonderes Wahlrecht zusteht.
Diese Städte sind:
a) die Haupt= und Residenzstadt Darmstadt,
b) die Provinzialhauptstadt Mainz,
von denen jede drei Abgeordnete zu wählen hat,
e) die Provinzialhauptstadt Gießen (nebst Schiffenberg
und Herrnwald) sowie Wieseck,
d) die Kreisstadt Offenbach (nebst Forst Offenbach,
Offenbacher Hintermark und Wildhof),
e) die Kreisstadt Worms,
von denen jede zwei Abgeordnete zu wählen hat,
f) die Kreisstadt Friedberg (nebst Friedberger Burgwald),
8) die Kreisstadt Alsfeld,
h) die Kreisstadt Bingen,
von denen jede einen Abgeordneten wählt;
2. aus dreiundvierzig Abgeordneten, die in den aus den
übrigen Gemeinden gebildeten Wahlkreisen gewählt werden.
Artikel 4.
Die Zweite Kammer geht aus unmittelbaren Wahlen mit
geheimer Abstimmung hervor.
Abschnitt II.
Bon der Stimmberechtigung, der Wählbarkeit und den Be-
dingungen für den Eintritt in die Ständeversammlung.
Artikel 5.
Stimmberechtigt und wählbar bei den Wahlen des Adels
(Art. 2 Ziffer 8) sind diejenigen adeligen Grunbdbesitzer, bei deren
Veranlagung zur Vermögenssteuer seit Anfang des Rechnungsjahres,
in dem die Wahl stattfindet, Grundstücke, die zusammen mindestens
zehn Hektare im Werte von mindestens 500 000 Mark umfassen,
in Anschlag gebracht worden sind, und bei denen die Voraussetzungen
S. v0. des Artikel 6] Abs. 1 Ziffer 1 und 2 vorliegen. Die Vorschriften
der Artikel 7 und 8 finden Anwendung.
Artikel 6.
Stimmberechtigt bei den Wahlen der Abgeordneten sind alle
Personen männlichen Geschlechts, die