Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

126 Anlage 3. Die Landstände. 
  
S. 89. Artikel 3. 
Die Zweite Kammer wird gebildet: 
1. aus fünfzehn Abgeordneten derjenigen Städte, denen ein 
besonderes Wahlrecht zusteht. 
Diese Städte sind: 
a) die Haupt= und Residenzstadt Darmstadt, 
b) die Provinzialhauptstadt Mainz, 
von denen jede drei Abgeordnete zu wählen hat, 
e) die Provinzialhauptstadt Gießen (nebst Schiffenberg 
und Herrnwald) sowie Wieseck, 
d) die Kreisstadt Offenbach (nebst Forst Offenbach, 
Offenbacher Hintermark und Wildhof), 
e) die Kreisstadt Worms, 
von denen jede zwei Abgeordnete zu wählen hat, 
f) die Kreisstadt Friedberg (nebst Friedberger Burgwald), 
8) die Kreisstadt Alsfeld, 
h) die Kreisstadt Bingen, 
von denen jede einen Abgeordneten wählt; 
2. aus dreiundvierzig Abgeordneten, die in den aus den 
übrigen Gemeinden gebildeten Wahlkreisen gewählt werden. 
Artikel 4. 
Die Zweite Kammer geht aus unmittelbaren Wahlen mit 
geheimer Abstimmung hervor. 
Abschnitt II. 
Bon der Stimmberechtigung, der Wählbarkeit und den Be- 
dingungen für den Eintritt in die Ständeversammlung. 
Artikel 5. 
Stimmberechtigt und wählbar bei den Wahlen des Adels 
(Art. 2 Ziffer 8) sind diejenigen adeligen Grunbdbesitzer, bei deren 
Veranlagung zur Vermögenssteuer seit Anfang des Rechnungsjahres, 
in dem die Wahl stattfindet, Grundstücke, die zusammen mindestens 
zehn Hektare im Werte von mindestens 500 000 Mark umfassen, 
in Anschlag gebracht worden sind, und bei denen die Voraussetzungen 
S. v0. des Artikel 6] Abs. 1 Ziffer 1 und 2 vorliegen. Die Vorschriften 
der Artikel 7 und 8 finden Anwendung. 
Artikel 6. 
Stimmberechtigt bei den Wahlen der Abgeordneten sind alle 
Personen männlichen Geschlechts, die 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.