Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1911. Erstes Gesetz. 129
Artikel 9.
Mitglieder der Ersten Kammer sowie die nach Artikel 5 stimm-
berechtigten adeligen Grundbesitzer können nicht an den Wahlen der
Abgeordneten zur Zweiten Kammer teilnehmen.
Artikel 10.
Die geborenen Mitglieder der Ersten Kammer (Art. 2 Ziffer 1—3)
können von ihrem Recht nur dann Gebrauch machen, wenn sie die
hessische Staatsangehörigkeit besitzen und das 25. Lebensjahr zurück-
gelegt haben.
Mitglied der Ersten Kammer nach Artikel 2 Ziffer 4 bis 7,
9 und 10 kann nur sein, wer die hessische Staatsangehörigkeit
besitzt, seit mindestens drei Jahren im Großherzogtum wohnt und
das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat.
Artikel 11.
Personen, bei denen die im Artikel 7 Ziffer 1 bis 8 be-
zeichneten Voraussetzungen vorliegen, können nicht Mitglied der
Ersten Kammer werden oder bleiben.
Artikel 12.
Wählbar zum Abgeordneten der Zweiten Kammer ist jeder nach
Artikel 6 Stimmberechtigte, der nicht nach Artikel 7 vom Stimm-
rechte ausgeschlossen ist.
Artikel 13.
Ein Mitglied der Ersten Kammer kann nicht zur Zweiten
Kammer gewählt werden und ein Mitglied der Zweiten Kammer
nicht in die Erste Kammer eintreten.
Artikel 14.
Die Voraussetzungen der Stimmberechtigung und Wählbarkeit
bestimmen sich insoweit, als sie nach Artikel 5, Artikel 6 Ziffer 3
und Artikel 12 von der Steuerspflicht abhängen, unbeschadet der S.v3.
Vorschrift des Artikel 7 Ziffer 9, ausschließlich nach dem Inhalte
der Steuerlisten.
Steuerzahlungen, die von einer Handelsgesellschaft zu leisten
sind, oder die auf Gegenständen haften, welche im Miteigentum
stehen, werden den einzelnen Gesellschaftsmitgliedern oder Miteigen-
tümern nach Maßgabe ihrer Berechtigung angerechnet. Beteili-
gungen an Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Berggewerkschaften
bleiben hierbei außer Betracht.
Deutsche Staatsgrundgesetze. VIII. 2. 2. Aufl. 9