Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

  
Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1911. Erstes Gesetz. 139 
Artikel 42. 
Nach der Zählung und nochmaligen Prüfung der Umschläge 
erfolgt die Eröffnung, Prüfung und Zählung der Stimmzettel. 
Einer der Beisitzer eröffnet jeden Umschlag, nimmt den Stimm- 
zettel heraus und übergibt diesen dem Wahlvorsteher, der ihn laut 
vorliest und nebst dem Umschlag einem anderen Beisitzer zur Auf- 
bewahrung bis zum Ende der Wahlhandlung weiterreicht. 
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in 
das Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten 
zugefallene Stimme und zählt die Stimmen laut. In gleicher 
Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, die ebenso wie die 
Wählerliste beim Schlusse der Wahlhandlung von der Orts-Wahl- 
kommission zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist. 
Artikel 43. 
Ungulig sind: . 
1. Stimmzettel, die nicht in einem amtlich abgestempelten 
Umschlag, oder die in einem mit einem Kennzeichen ver- 
sehenen Umschlag übergeben worden sind; 
Stimmzettel, die nicht von weißem Papier sind; 
Stimmzettel, die mit einem Kennzeichen versehen sind; 
Stimmzettel, die keinen oder keinen lesbaren Namen ent- 
halten; 
5. Stimmzettel, aus denen die Person des Gewählten nicht 
unzweifelhaft zu erkennen ist; 
6. Stimmzettel, die eine Verwahrung oder einen Vorbehalt 
oder Bemerkungen enthalten, die nicht lediglich zur Kennt- 
lichmachung des Gewählten dienen sollen. 
Befinden sich in dem Umschlag mehrere Stimmzettel, so werden 
diese, wenn sie auf denselben Namen lauten, nur einfach gezählt, 
andernfalls außer Berücksichtigung gelassen. 
Bei der Stimmzählung kommt nicht in Betracht, ob ein Ge- 
wählter wählbar ist. 
r. S—# 
Artikel 44. 
über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel ent- 
scheidet, mit Vorbehalt der Prüfung durch die Zweite Kammer, 
allein die Orts-Wahlkommission nach Stimmensmehrheit der an- 
wesenden Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet 
die Stimme des Wahlvorstehers. 
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit es 
einer Beschlußfassung der Orts-Wahlkommission bedurft hat, werden 
mit fortlaufenden Nummern versehen und dem Protokolle bei- 
S. 
103.
	        
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