Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1911. Erstes Gesetz. 139
Artikel 42.
Nach der Zählung und nochmaligen Prüfung der Umschläge
erfolgt die Eröffnung, Prüfung und Zählung der Stimmzettel.
Einer der Beisitzer eröffnet jeden Umschlag, nimmt den Stimm-
zettel heraus und übergibt diesen dem Wahlvorsteher, der ihn laut
vorliest und nebst dem Umschlag einem anderen Beisitzer zur Auf-
bewahrung bis zum Ende der Wahlhandlung weiterreicht.
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in
das Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten
zugefallene Stimme und zählt die Stimmen laut. In gleicher
Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, die ebenso wie die
Wählerliste beim Schlusse der Wahlhandlung von der Orts-Wahl-
kommission zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist.
Artikel 43.
Ungulig sind: .
1. Stimmzettel, die nicht in einem amtlich abgestempelten
Umschlag, oder die in einem mit einem Kennzeichen ver-
sehenen Umschlag übergeben worden sind;
Stimmzettel, die nicht von weißem Papier sind;
Stimmzettel, die mit einem Kennzeichen versehen sind;
Stimmzettel, die keinen oder keinen lesbaren Namen ent-
halten;
5. Stimmzettel, aus denen die Person des Gewählten nicht
unzweifelhaft zu erkennen ist;
6. Stimmzettel, die eine Verwahrung oder einen Vorbehalt
oder Bemerkungen enthalten, die nicht lediglich zur Kennt-
lichmachung des Gewählten dienen sollen.
Befinden sich in dem Umschlag mehrere Stimmzettel, so werden
diese, wenn sie auf denselben Namen lauten, nur einfach gezählt,
andernfalls außer Berücksichtigung gelassen.
Bei der Stimmzählung kommt nicht in Betracht, ob ein Ge-
wählter wählbar ist.
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Artikel 44.
über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel ent-
scheidet, mit Vorbehalt der Prüfung durch die Zweite Kammer,
allein die Orts-Wahlkommission nach Stimmensmehrheit der an-
wesenden Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Wahlvorstehers.
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit es
einer Beschlußfassung der Orts-Wahlkommission bedurft hat, werden
mit fortlaufenden Nummern versehen und dem Protokolle bei-
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