Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1911. Erstes Gesetz. 143
Veränderungen in der Person der Wahlvorsteher oder ihrer S. 106.
Stellvertreter sowie der Wahllokale sind nach Vorschrift der Ar-
tikel 30 Abs. 3 und 32 Abs. 3 bekanntzumachen, ohne daß hierfür
oder für die rücksichtlich der engeren Wahl sonst erforderlichen Be-
kanntmachungen (Art. 32 Abs. 3) die dort festgesetzte Frist einge-
halten zu werden braucht.
Artikel 54.
Bei der engeren Wahl gewählt ist derjenige, der die meisten
der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Tritt Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los, welches
der Wahlkommissär zu ziehen hat.
Artikel 55.
Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch
den. Wahlkommissär schriftlich zu benachrichtigen und zur Erklärung
über deren Annahme aufzufordern.
Annahme unter einer Verwahrung oder einem Vorbehalt, so-
wie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht Tagen, von der
Zustellung der Benachrichtigung, gilt als Ablehnung.
Nach Eingang der Erklärung oder nach Ablauf der Frist
sendet der Wahlkommissär die Wahlakten an das Staatsministerium.
Abschnitt V.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 56.
Jedes gewählte Mitglied einer Kammer kann ohne Angabe
von Gründen sowohl die Wahl ablehnen, als auch jederzeit sein
Mandat niederlegen.
Die Ablehnung wie die Niederlegung erfolgt durch eine An-
zeige bei dem Staatsministerium oder, wenn die Kammern ver-
sammelt sind, durch eine Anzeige bei dem Präsidenten der in Betracht
kommenden Kammer. Der Präsident hat dem Staatsministerium
alsbald Nachricht zu geben.
Artikel 57.
Ein Abgeordneter kann nicht gleichzeitig mehrere Wahlkreise
vertreten. Hat er gleichwohl die Wahl in mehreren Wahlkreisen
angenommen, so entscheidet das Staatsministerium durch das Los
darüber, für welchen Wahlkreis die Annahme Gültigkeit behält.