Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1911. Erstes Gesetz. 143 
Veränderungen in der Person der Wahlvorsteher oder ihrer S. 106. 
Stellvertreter sowie der Wahllokale sind nach Vorschrift der Ar- 
tikel 30 Abs. 3 und 32 Abs. 3 bekanntzumachen, ohne daß hierfür 
oder für die rücksichtlich der engeren Wahl sonst erforderlichen Be- 
kanntmachungen (Art. 32 Abs. 3) die dort festgesetzte Frist einge- 
halten zu werden braucht. 
Artikel 54. 
Bei der engeren Wahl gewählt ist derjenige, der die meisten 
der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. 
Tritt Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los, welches 
der Wahlkommissär zu ziehen hat. 
Artikel 55. 
Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch 
den. Wahlkommissär schriftlich zu benachrichtigen und zur Erklärung 
über deren Annahme aufzufordern. 
Annahme unter einer Verwahrung oder einem Vorbehalt, so- 
wie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht Tagen, von der 
Zustellung der Benachrichtigung, gilt als Ablehnung. 
Nach Eingang der Erklärung oder nach Ablauf der Frist 
sendet der Wahlkommissär die Wahlakten an das Staatsministerium. 
Abschnitt V. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 56. 
Jedes gewählte Mitglied einer Kammer kann ohne Angabe 
von Gründen sowohl die Wahl ablehnen, als auch jederzeit sein 
Mandat niederlegen. 
Die Ablehnung wie die Niederlegung erfolgt durch eine An- 
zeige bei dem Staatsministerium oder, wenn die Kammern ver- 
sammelt sind, durch eine Anzeige bei dem Präsidenten der in Betracht 
kommenden Kammer. Der Präsident hat dem Staatsministerium 
alsbald Nachricht zu geben. 
Artikel 57. 
Ein Abgeordneter kann nicht gleichzeitig mehrere Wahlkreise 
vertreten. Hat er gleichwohl die Wahl in mehreren Wahlkreisen 
angenommen, so entscheidet das Staatsministerium durch das Los 
darüber, für welchen Wahlkreis die Annahme Gültigkeit behält.
	        
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