S. 107.
144 Anlage 3. Die Landstände.
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rtikel 58.
Die Zweite Kammer hat über die Gültigkeit der Wahlen
und über die Legitimation der Gewählten zu entscheiden.
Anfechtungen einer Wahl sind bei der Zweiten Kammer an-
zubringen.
Artikel 59.
Die Wahl ist ungültig, wenn wesentliche Vorschriften für das
Wahlverfahren unbeachtet geblieben sind und weder eine nachträg-
liche Ergänzung möglich, noch nachgewiesen ist, daß durch die
Nichtbeachtung der betreffenden Wahlvorschrift das Ergebnis der
Wahl nicht beeinträchtigt werden konnte.
Außerdem ist die Wahl ungültig, wenn der Gewählte zur
Zeit der Wahl nicht wählbar war.
Wahlbeanstandungen sind insoweit nicht zu berücksichtigen, als
sie sich darauf stützen, daß die nach Artikel 25 abgeschlossene
Wählerliste unrichtig sei, es sei denn, daß bei der Aufstellung und
Führung der Wählerliste Handlungen vorgekommen sind, die im
Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verfolgen sind oder eine
im Wege des Diseziplinarstrafverfahrens zu verfolgende Verletzung
der Amtspflicht enthalten.
Artikel 60.
Erachtet eine Kammer Erhebungen über Tatsachen für er-
forderlich, die für ihre Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl
eines Kammermitgliedes von Bedeutung sind, so ersucht sie das
Staatsministerium um Veranlassung des Weiteren.
Das Staatsministerium ordnet die Erhebung der erforder-
lichen Beweise an. Es kann hiermit eine Verwaltungsbehörde be-
auftragen. Dieser steht das Recht zu, Zeugen und Sachver-
ständige erforderlichenfalls insbesondere auf Ersuchen der Kammer
eidlich zu vernehmen. Die Vorschriften des § 56 der Straf-
prozeßordnung über den Ausschluß der Beeidigung und der 88 52
bis 55 und 76 der Strafprozeßordnung über das Recht zur Ver-
weigerung des Zeugnisses oder des Gutachtens finden entsprechende
Anwendung.
Alle staatlichen und kommunalen Behörden sind verpflichtet,
dem Ersuchen der mit den Erhebungen beauftragten Verwaltungs-
behörde um Auskunft oder um Rechtshilfe zu entsprechen.
Artikel 61.
Die Abgeordneten zur Zweiten Kammer werden auf die
Dauer von sechs Jahren gewählt.