Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1911. Erstes Gesetz. 145 
  
Es wird jedoch die Zweite Kammer alle drei Jahre in der S. 1os. 
Weise teilweise erneuert, daß von den 58 Abgeordneten alle drei 
Jahre die Hälfte austritt und durch neue Wahlen ersetzt wird. 
Wenn die Zweite Kammer nach einer Auflösung durch neue 
Wahlen vollständig neu gebildet worden ist, so haben nach den 
drei ersten Jahren 29 Abgeordnete auszuscheiden, die in einer 
Sitzung der Zweiten Kammer derart durch das Los bestimmt 
werden, daß entweder sämtliche Abgeordneten der Städte Darm- 
stadt, Mainz und Gießen, oder sämtliche Abgeordneten der Städte 
Offenbach, Worms, Friedberg, Alsfeld und Bingen und außerdem 
von den nach Artikel 3 Ziffer 2 gewählten Abgeordneten so viele 
ausscheiren, daß die Gesamtzahl aller Ausscheidenden, einschließlich 
der ausscheidenden Abgeordneten der vorgenannten Städte, in der 
Provinz Starkenburg 12, in der Provinz Oberhessen 9 und in der 
Provinz Rheinhessen 8 beträgt. 
Außerdem findet während der Dauer von sechs Jahren eine 
neue Wahl von Abgeordneten statt: 
1. wenn ein Abgeordneter stirbt: 
2. wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder sein 
Mandat niederlegt, oder wenn im Falle des Artikel 57 
Satz 2 ein Mandat vurch Losziehung erlischt; 
3. wenn ein Abgeordneter die Wählbarkeit verliert (Art. 12); 
4. wenn ein Abgeordneter ein besoldetes Staatsamt an- 
nimmt oder im Staatsdienst in ein Amt eintritt, mit 
dem ein höherer Rang oder ein höherer Gehalt ver- 
bunden ist. 
Wer an die Stelle eines nach Abs. 4 Ziffer 1—4 ausge- 
schiedenen Abgeordneten gewählt wird, tritt zu dem Zeitpunkt aus, 
zu dem der Ausgeschiedene nach Vorschrift des Abs. 2 auszutreten 
gehabt hätte. 
Artikel 62. ç 
Hat ein zum Abgeordneten Gewählter die Wahl abgelehnt, 
oder, bevor er in die Zweite Kammer eingetreten war, sein Man- 
dat niedergelegt, oder ist er vor diesem Zeitpunkte gestorben, so 
hat das Staatsministerium innerhalb vier Wochen eine neue Wahl 
anzuordnen. Das Gleiche gilt im Falle des Artikel 57 Satz 2 
bezüglich derjenigen Wahl, welche durch Losziehung die Geltung 
verliert. 
Artikel 63. 
Treten nach dem Eintritt eines Gewählten in die Zweite 
Kammer Umstände ein, die eine Neuwahl notwendig machen, so 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VIII. 2. 2. Aufl. 10
	        
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