Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1911. Erstes Gesetz. 145
Es wird jedoch die Zweite Kammer alle drei Jahre in der S. 1os.
Weise teilweise erneuert, daß von den 58 Abgeordneten alle drei
Jahre die Hälfte austritt und durch neue Wahlen ersetzt wird.
Wenn die Zweite Kammer nach einer Auflösung durch neue
Wahlen vollständig neu gebildet worden ist, so haben nach den
drei ersten Jahren 29 Abgeordnete auszuscheiden, die in einer
Sitzung der Zweiten Kammer derart durch das Los bestimmt
werden, daß entweder sämtliche Abgeordneten der Städte Darm-
stadt, Mainz und Gießen, oder sämtliche Abgeordneten der Städte
Offenbach, Worms, Friedberg, Alsfeld und Bingen und außerdem
von den nach Artikel 3 Ziffer 2 gewählten Abgeordneten so viele
ausscheiren, daß die Gesamtzahl aller Ausscheidenden, einschließlich
der ausscheidenden Abgeordneten der vorgenannten Städte, in der
Provinz Starkenburg 12, in der Provinz Oberhessen 9 und in der
Provinz Rheinhessen 8 beträgt.
Außerdem findet während der Dauer von sechs Jahren eine
neue Wahl von Abgeordneten statt:
1. wenn ein Abgeordneter stirbt:
2. wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder sein
Mandat niederlegt, oder wenn im Falle des Artikel 57
Satz 2 ein Mandat vurch Losziehung erlischt;
3. wenn ein Abgeordneter die Wählbarkeit verliert (Art. 12);
4. wenn ein Abgeordneter ein besoldetes Staatsamt an-
nimmt oder im Staatsdienst in ein Amt eintritt, mit
dem ein höherer Rang oder ein höherer Gehalt ver-
bunden ist.
Wer an die Stelle eines nach Abs. 4 Ziffer 1—4 ausge-
schiedenen Abgeordneten gewählt wird, tritt zu dem Zeitpunkt aus,
zu dem der Ausgeschiedene nach Vorschrift des Abs. 2 auszutreten
gehabt hätte.
Artikel 62. ç
Hat ein zum Abgeordneten Gewählter die Wahl abgelehnt,
oder, bevor er in die Zweite Kammer eingetreten war, sein Man-
dat niedergelegt, oder ist er vor diesem Zeitpunkte gestorben, so
hat das Staatsministerium innerhalb vier Wochen eine neue Wahl
anzuordnen. Das Gleiche gilt im Falle des Artikel 57 Satz 2
bezüglich derjenigen Wahl, welche durch Losziehung die Geltung
verliert.
Artikel 63.
Treten nach dem Eintritt eines Gewählten in die Zweite
Kammer Umstände ein, die eine Neuwahl notwendig machen, so
Deutsche Staatsgrundgesetze. VIII. 2. 2. Aufl. 10