Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S. 109. 
146 Anlage 3. Die Landstände. 
  
hat die Zweite Kammer oder, wenn sie nicht versammelt ist, der 
Präsident der Zweiten Kammer, vorbehältlich des Rechtes der 
Kammer zur Entscheidung über nachträgliche Beanstandungen, das 
Staatsministerium unter Benachrichtigung hiervon um Einleitung 
einer Neuwahl zu ersuchen. 
Artikel 64. 
Das Mandat derjenigen Abgeordneten zur Zweiten Kammer, 
welche in Gemäßheit der Bestimmungen im ersten, zweiten und 
fünften Absatze des Artikel 61 aus der Zweiten Kammer aus- 
zutreten haben, ist mit dem Tage als erloschen zu betrachten, an 
dem die Neuwahlen erfolgen. 
Artikel 65. 
Kein Mitglied einer Kammer darf sein Stimmrecht durch 
einen Stellvertreter ausüben lassen oder für seine Abstimmung 
Anweisungen annehmen. 
Ist jedoch ein Standesherr minderjährig oder entmündigt, so 
tritt der Agnat an seine Stelle, der die Vormundschaft führt, oder, 
falls die Vormundschaft von keinem Agnaten geführt wird, der 
nächste Agnat des Bevormundeten, vorausgesetzt, daß er die im 
Artikel 10 Abs. 1 bezeichneten Erfordernisse erfüllt. Ist ein ver- 
tretungsfähiger Agnat nicht vorhanden, so wird der Vertreter aus 
dem Kreise der hierzu befähigten (Art. 10 Abs. 1) Agnaten der 
standesherrlichen Familien des Großherzogtums für die Dauer der 
Minderjährigkeit oder Entmündigung des Standesherrn von dem 
Großherzog ernannt. Auch soll ein Standesherr, wenn er durch 
Krankheit oder durch andere Verhältnisse verhindert ist, selbst auf 
dem Landtage zu erscheinen, und wenn die Erste Kammer diese 
Gründe als zulänglich anerkennt, oder wenn er nach erlangter 
Volljährigkeit das nach Artikel 10 erforderliche Alter nicht erreicht 
hat, das Recht haben, sich durch einen der nächsten nach Artikel 10 
Abs. 1 hierzu befähigten Agnaten für diesen Landtag vertreten zu 
lassen. 
Dieses Recht steht unter denselben Bedingungen auch dem 
Senior der Familie Riedesel Freiherren zu Eisenbach zu. 
Nie darf aber ein solcher Stellvertreter nach Anweisungen 
handeln und nie, ebensowenig wie ein aus eigenem Recht Be- 
rechtigter, mehrere Stimmen führen. 
Artikel 66. 
Die Kosten für die Druckformulare zu den Wahlprotokollen, 
für die Umschläge zu den Stimmzetteln und für die Ermittelung
	        
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