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146 Anlage 3. Die Landstände.
hat die Zweite Kammer oder, wenn sie nicht versammelt ist, der
Präsident der Zweiten Kammer, vorbehältlich des Rechtes der
Kammer zur Entscheidung über nachträgliche Beanstandungen, das
Staatsministerium unter Benachrichtigung hiervon um Einleitung
einer Neuwahl zu ersuchen.
Artikel 64.
Das Mandat derjenigen Abgeordneten zur Zweiten Kammer,
welche in Gemäßheit der Bestimmungen im ersten, zweiten und
fünften Absatze des Artikel 61 aus der Zweiten Kammer aus-
zutreten haben, ist mit dem Tage als erloschen zu betrachten, an
dem die Neuwahlen erfolgen.
Artikel 65.
Kein Mitglied einer Kammer darf sein Stimmrecht durch
einen Stellvertreter ausüben lassen oder für seine Abstimmung
Anweisungen annehmen.
Ist jedoch ein Standesherr minderjährig oder entmündigt, so
tritt der Agnat an seine Stelle, der die Vormundschaft führt, oder,
falls die Vormundschaft von keinem Agnaten geführt wird, der
nächste Agnat des Bevormundeten, vorausgesetzt, daß er die im
Artikel 10 Abs. 1 bezeichneten Erfordernisse erfüllt. Ist ein ver-
tretungsfähiger Agnat nicht vorhanden, so wird der Vertreter aus
dem Kreise der hierzu befähigten (Art. 10 Abs. 1) Agnaten der
standesherrlichen Familien des Großherzogtums für die Dauer der
Minderjährigkeit oder Entmündigung des Standesherrn von dem
Großherzog ernannt. Auch soll ein Standesherr, wenn er durch
Krankheit oder durch andere Verhältnisse verhindert ist, selbst auf
dem Landtage zu erscheinen, und wenn die Erste Kammer diese
Gründe als zulänglich anerkennt, oder wenn er nach erlangter
Volljährigkeit das nach Artikel 10 erforderliche Alter nicht erreicht
hat, das Recht haben, sich durch einen der nächsten nach Artikel 10
Abs. 1 hierzu befähigten Agnaten für diesen Landtag vertreten zu
lassen.
Dieses Recht steht unter denselben Bedingungen auch dem
Senior der Familie Riedesel Freiherren zu Eisenbach zu.
Nie darf aber ein solcher Stellvertreter nach Anweisungen
handeln und nie, ebensowenig wie ein aus eigenem Recht Be-
rechtigter, mehrere Stimmen führen.
Artikel 66.
Die Kosten für die Druckformulare zu den Wahlprotokollen,
für die Umschläge zu den Stimmzetteln und für die Ermittelung