Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1911. Erstes Gesetz. 149 
  
XVII. Wahlkreis früher XIV. —. 112. 
XIX. „ Darmstadt 1 
XX. 1 77 I 
XXI. „ III (neu) 
XXII. „ Offenbach 1 
XXIII. » » II (neu) 
Oberhessen: 
III. Wahlkreis früher III. 
VI. „ „ VI. 
X. "„ » IX. 
X. » » X. 
XI. 11 » XI. 
XV. „ Geießen J. 
XVI. „ „ II. (neu) 
XVI. „ Friedberg 
XVI. „ AAlfekr. 
Rheinhessen: 
I. Wahlkreis früher J. 
VI. „ VI. 
X. » IX. 
XII. » Mainz J. 
XII. " » II. 
XIV. „ „ III. (neu) 
XV. „ Worms J. 
XVI. „ „ II. (neu) 
XVII. » Bingen 
Von dem im Jahre 1914 gewählten Abgeordneten hat einer 
der in den Landwahlkreisen der Provinz Rheinhessen gewählten 
Abgeordneten bereits nach Ablauf von drei Jahren aus der Zweiten 
Kammer wieder auszuscheiden. Dieser Abgeordnete wird in einer 
Sitzung der Zweiten Kammer durch das Los bestimmt. Alle 
übrigen im Jahre 1914 gewählten Abgeordneten gelten als für 
die Dauer von sechs Jahren gewählt. 
Jede nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erforderlich 
werdende Wahl von Abgeordneten hat nach den Vorschriften in 
Abschnitt IV dieses Gesetzes zu erfolgen. 
Artikel 69. S. 113. 
Unser Staatsministerium ist mit der Ausführung dieses Ge- 
setzes beauftragt. Es kann insbesondere im Bedürfnisfalle nähere
	        
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