Contents: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

165 
mung und noch weniger zu einem dem Apothekergeschäft überhaupt frem- 
den Zwecke benutzt werden; indessen bewendet es bis auf Weiteres bei den 
hierinnen von dem unterzeichneten Staats-Ministerium bisher gestatteten Aus- 
nahmen. 
Das Letztere behält sich vor, dergleichen auch künftig zu bewilligen. 
Im Uebrigen müssen die gedachten Lokalitäten trocken und mit Ausnahme 
des Kellers auch hell seyn. 
s8. 3. 
Jedes Arzenei-Mittel soll sich in einem besonderen, seiner Natur angemesse- 
nen, sein Verderben und seine Verunreinigung, sowie sein Entweichen möglichst 
verhindernden und mindestens mit dem officinellen Namen seines Inhalts deut- 
lich, fest und dauerhaft bezeichneten Gefäße befinden. 
Die giftigen Stoffe sind nebst den zu ihrer Behandlung erforderlichen 
und ausschließlich hierzu zu gebrauchenden Geräthen z. B. Waagen, Mörser, 
Löffel u. s. w. stets unter besonderem sichern Verschlusse zu halten. Die Ge- 
fäße und Geräthe für giftige Mittel müssen sich durch die Farbe ihrer Schil- 
der und der Schrift auffallend von allen übrigen unterscheiden (S. 9 des Ge- 
setzes vom 1. Juli 1858, über den Gifthandel). 
Alle sonst gefährlichen Artikel müssen von den übrigen dergestalt abgeson- 
dert aufgestellt werden, daß eine Verwechselung nicht leicht vorkommen kann. 
Das Aufbewahren von Arzenei-Mitteln in anderen, als den dazu bestimm- 
ten Räumen (F. 1) ist schlechterdings verboten. 
5. a. 
In allen diesen Räumen und ruͤcksichtlich alles darinnen Befindlichen muß 
stets die möglichste Reinlichkeit und eine solche Ordnung herrschen, daß jeder 
Gegenstand sicher aufgefunden und gehörig benutzt werden kann. 
In der Offizin darf Taback von Niemand geraucht werden. 
8. B. 
Die zum Betriebe des Apothelergeschäftes nothwendigen Geräthe und Ap- 
parate müssen stets in solcher Beschaffenheit und in solcher Anzahl vorhanden 
seyn, als es die erforderliche Zuverlässigkeit der zu bereitenden Arzeneien und 
die nöthige Schnelligkeit ihrer Abgabe für die Kunden erheischt G. 19). 
Ganz besondere Aufmerksamkeit ist auf die genaue Richtigkeit der Waagen 
und Gewichte und zwar um desto schärfer zu wenden, je kleinere Mengen mit 
denselben gewogen werden sollen. 
32“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.