165
mung und noch weniger zu einem dem Apothekergeschäft überhaupt frem-
den Zwecke benutzt werden; indessen bewendet es bis auf Weiteres bei den
hierinnen von dem unterzeichneten Staats-Ministerium bisher gestatteten Aus-
nahmen.
Das Letztere behält sich vor, dergleichen auch künftig zu bewilligen.
Im Uebrigen müssen die gedachten Lokalitäten trocken und mit Ausnahme
des Kellers auch hell seyn.
s8. 3.
Jedes Arzenei-Mittel soll sich in einem besonderen, seiner Natur angemesse-
nen, sein Verderben und seine Verunreinigung, sowie sein Entweichen möglichst
verhindernden und mindestens mit dem officinellen Namen seines Inhalts deut-
lich, fest und dauerhaft bezeichneten Gefäße befinden.
Die giftigen Stoffe sind nebst den zu ihrer Behandlung erforderlichen
und ausschließlich hierzu zu gebrauchenden Geräthen z. B. Waagen, Mörser,
Löffel u. s. w. stets unter besonderem sichern Verschlusse zu halten. Die Ge-
fäße und Geräthe für giftige Mittel müssen sich durch die Farbe ihrer Schil-
der und der Schrift auffallend von allen übrigen unterscheiden (S. 9 des Ge-
setzes vom 1. Juli 1858, über den Gifthandel).
Alle sonst gefährlichen Artikel müssen von den übrigen dergestalt abgeson-
dert aufgestellt werden, daß eine Verwechselung nicht leicht vorkommen kann.
Das Aufbewahren von Arzenei-Mitteln in anderen, als den dazu bestimm-
ten Räumen (F. 1) ist schlechterdings verboten.
5. a.
In allen diesen Räumen und ruͤcksichtlich alles darinnen Befindlichen muß
stets die möglichste Reinlichkeit und eine solche Ordnung herrschen, daß jeder
Gegenstand sicher aufgefunden und gehörig benutzt werden kann.
In der Offizin darf Taback von Niemand geraucht werden.
8. B.
Die zum Betriebe des Apothelergeschäftes nothwendigen Geräthe und Ap-
parate müssen stets in solcher Beschaffenheit und in solcher Anzahl vorhanden
seyn, als es die erforderliche Zuverlässigkeit der zu bereitenden Arzeneien und
die nöthige Schnelligkeit ihrer Abgabe für die Kunden erheischt G. 19).
Ganz besondere Aufmerksamkeit ist auf die genaue Richtigkeit der Waagen
und Gewichte und zwar um desto schärfer zu wenden, je kleinere Mengen mit
denselben gewogen werden sollen.
32“