Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

II. Die landständische Geschäftsordnung vom 17. Juni 1874. 161 
  
Artikel 3. 
Sobald 12 Mitglieder der ersten Kammer sich als anwesend 
bei dem von dem Großherzoge ernannten landesherrlichen Com- 
missär gemeldet haben, versammelt derselbe die Kammer, um die- 
selbe vorläufig zu constituiren. 
Artikel 4. 
Unter dem Vorsitze ihres ersten Präsidenten, eventuell unter 
dem Vorsitze ihres ältesten Mitgliedes, wählt hierauf die erste 
Kammer den zweiten Präsidenten und sodann den dritten 
Präsidenten für die Dauer der Landtagsperiode. 
Diese Wahl erfolgt durch Stimnzettel nach absoluter Stimmen- 
mehrheit. Hat sich eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so ent- 
scheidet bei einer weiteren Abstimmung relative Stimmenmehrheit 
und bei Stimmengleichheit das Loos. 
In gleicher Weise erfolgt demnächst die Wahl zweier Secretäre. 
Das Ergebniß der Wahlen wird von dem Präsidenten der 
Regierung und der zweiten Kammer angezeigt. 
Artikel 5. 
Die Mitglieder der Kammer sitzen nach der Ordnung des 
Artikels 2 des Gesetzes vom 8. November 1872, die Zusammen- 
setzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Ab- 
geordneten betreffend. Die Fürstlichen Standesherren sitzen vor 
den Gräflichen und beide unter sich, sowie die Abgeordneten des 
Adels, ohne Einfluß auf ihren Rang, nach dem Lebensalter. Die 
von dem Großherzog auf Lebenszeit ernannten Mitglieder sitzen 
nach der Zeit ihrer Ernennung. 
Artikel 6. b) Zweite Kammer. 
Die zweite Kammer wird, sobald wenigstens 27 Mitglieder 
sich auf der Kanzlei derselben als anwesend gemeldet haben, durch 
die von dem Großherzoge hierzu ernannte Einweisungs-Commission 
vorläufig constituirt und unter Leitung dieser Commission das 
älteste Mitglied ermittelt, welches vorläufig den Vorsitz übernimmt. 
Das Amt des Alterspräsidenten kann von dem dazu Beru- 
fenen auf das im Lebensalter ihm am nächsten stehende Mitglied 
übertragen werden. 
Der Alterspräsident ernennt provisorisch bis zur Constituirung 
des # Bureaus Vorstandes zwei Mitglieder zu Schriftführern. 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VIII. 2. 2. Aufl. 11 
S. 424.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.