II. Die landständische Geschäftsordnung vom 17. Juni 1874. 161
Artikel 3.
Sobald 12 Mitglieder der ersten Kammer sich als anwesend
bei dem von dem Großherzoge ernannten landesherrlichen Com-
missär gemeldet haben, versammelt derselbe die Kammer, um die-
selbe vorläufig zu constituiren.
Artikel 4.
Unter dem Vorsitze ihres ersten Präsidenten, eventuell unter
dem Vorsitze ihres ältesten Mitgliedes, wählt hierauf die erste
Kammer den zweiten Präsidenten und sodann den dritten
Präsidenten für die Dauer der Landtagsperiode.
Diese Wahl erfolgt durch Stimnzettel nach absoluter Stimmen-
mehrheit. Hat sich eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so ent-
scheidet bei einer weiteren Abstimmung relative Stimmenmehrheit
und bei Stimmengleichheit das Loos.
In gleicher Weise erfolgt demnächst die Wahl zweier Secretäre.
Das Ergebniß der Wahlen wird von dem Präsidenten der
Regierung und der zweiten Kammer angezeigt.
Artikel 5.
Die Mitglieder der Kammer sitzen nach der Ordnung des
Artikels 2 des Gesetzes vom 8. November 1872, die Zusammen-
setzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Ab-
geordneten betreffend. Die Fürstlichen Standesherren sitzen vor
den Gräflichen und beide unter sich, sowie die Abgeordneten des
Adels, ohne Einfluß auf ihren Rang, nach dem Lebensalter. Die
von dem Großherzog auf Lebenszeit ernannten Mitglieder sitzen
nach der Zeit ihrer Ernennung.
Artikel 6. b) Zweite Kammer.
Die zweite Kammer wird, sobald wenigstens 27 Mitglieder
sich auf der Kanzlei derselben als anwesend gemeldet haben, durch
die von dem Großherzoge hierzu ernannte Einweisungs-Commission
vorläufig constituirt und unter Leitung dieser Commission das
älteste Mitglied ermittelt, welches vorläufig den Vorsitz übernimmt.
Das Amt des Alterspräsidenten kann von dem dazu Beru-
fenen auf das im Lebensalter ihm am nächsten stehende Mitglied
übertragen werden.
Der Alterspräsident ernennt provisorisch bis zur Constituirung
des # Bureaus Vorstandes zwei Mitglieder zu Schriftführern.
Deutsche Staatsgrundgesetze. VIII. 2. 2. Aufl. 11
S. 424.