162 Anlage 3. Die Landstände.
Artikel 7.
Ueber die Gültigkeit der Wahlen entscheidet nach Prüfung
und Berichterstattung durch den dritten Ausschuß (vorbehaltlich der
Bestimmungen des Artikels 24) die Kammer.
Wahlanfechtungen und Einsprachen, welche später als 14 Tage
nach Eröffnung der Kammer und bei Nachwahlen, die während
einer Landtagsperiode stattfinden, nach Feststellung des Wahl-
ergebnisses bei der zweiten Kammer eingehen, bleiben unberücksich-
tigt, sofern die Kammer dann bereits über die Gültigkeit der Wahl
entschieden hat.
Bis zur Ungültigkeitserklärung einer Wahl hat der Gewählte
Sitz und Stimme in der Kammer.
Artikel 8.
Mitglieder, deren Wahl beanstandet wird, dürfen in Bezie-
hung auf ihre Wahl alle ihnen nöthig scheinenden Aufklärungen
geben, nicht aber an der Abstimmung Theil nehmen.
Artikel 9.
Unter dem Vorsitze ihres Alterspräsidenten wählt die zweite
Kammer den ersten und sodann den zweiten und hiernach den
dritten Präsidenten. Diese Wahlen erfolgen durch Stimnzettel
nach absoluter Mehrheit. Hat sich eine absolute Mehrheit nicht
ergeben, so sind diejenigen fünf Candidaten, welche die meisten
Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wird
auch bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so sind die-
jenigen beiden Candidaten, welche die meisten Stimmen in der engeren
Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu bringen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet wie in Artikel 4 das Loos.
Die # beiden drei Präsidenten werden zu Anfang einer
Landtagsperiode, das erste Mal auf drei Monate, dann aber für
die übrige Dauer der Landtagsperiode gewählt.
Artikel 10.
Die Wahl der Secretäre erfolgt demnächst nach absoluter,
eventuell nach relativer Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet das Loos. Die Wahl geschieht für die Dauer der Land-
tagsperiode.
Artikel 11.
Das Ergebniß der Wahlen wird von dem Präsidenten der
Regierung und der ersten Kammer angezeigt.