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164 Anlage 3. Die Landstände.
Auf Grund des gesetzlich festgestellten Voranschlags für die Kosten
des Landtags setzt jede Kammer auf Vorschlag ihres x Bureaus l
Vorstandes und im Einvernehmen mit der Regierung einen Vor-
anschlag über ihre Ausgabebedürfnisse fest, nachdem die Bureaux
Vorstände beider Kammern sich über etwaige gemeinschaftliche Aus-
gaben verständigt haben. Innerhalb dieses Voranschlags werden
die zur Bestreitung der Ausgaben nöthigen Beträge von dem Präsi-
denten einer jeden Kammer angewiesen.
Der zweite Präsident vertritt den ersten Präsidenten in dessen
Verhinderung.
Der dritte Präsident vertritt den ersten Präsidenten
in dessen und in des zweiten Präsidenten Verhinderung.
Artikel 16.
Den Secretären liegt die Leitung der Gesammtgeschäfte der
Kanzlei nach einem von dem Bureau zu erlassenden Reglement ob.
Die Theilung ihrer Geschäfte ist unter Einverständniß mit dem
Präsidenten ihrem Uebereinkommen überlassen.
IV. Sitzungs-Protokolle.
Artikel 17.
Das Protokoll jeder Sitzung liegt an einem der auf die
Sitzung folgenden Tage in dem Sitzungssaale zur Einsicht auf
und wird, wenn im Laufe dieses Tages kein Einspruch erhoben
ist, als genehmigt betrachtet. #
Das Protokoll muß enthalten:
1) die Aufführung der anwesenden Vertreter der Regierung,
sowie die Angabe der Zahl der anwesenden Kammer-
mitglieder;
2) die Aufzeichnung etwaiger neuer Eingaben;
13) die zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ge-
faßten Beschlüsse in ihrem Wortlaute mit dem Abstim-
mungsergebniß;
4) alle ausdrücklich zu Protokoll gegebenen Erklärungen.
Die Verhandlungen werden stenographirt, von einem Secretär
beglaubigt und, vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 38,
letzter Absatz, gedruckt; sie bilven einen Theil des gedruckten
Protokolls.
Die Minunten der stenographischen Niederschrift werden den
Vertretern der Regierung und den Kammermitgliedern, welche in