II. Die landständische Geschäftsordnnng vom 17. Juni 1874. 165
der Sitzung gesprochen haben, mitgetheilt und gelten als geneh-
migt, wenn sie bis zu einer von dem Bureau Vorstand zu
bestimmenden Frist nicht wieder zurückgegeben worden sind.
V. Regierungsvorlagen.
Artikel 18.
Die Propositionen der Regierung werden den Kammern, oder
derjenigen, welche zuerst darüber berathen soll, durch Mitglieder
der Ministerien oder die besonders ernannten Landtagscommissäre
vorgelegt (Art. 89 der Verfassungsurkunde), oder durch Schreiben
des betreffenden Ministeriums mitgetheilt.
Die Mittheilung erfolgt, wenn die Kammern nicht versammelt
find, an die betreffenden Präsidenten, welche die alsbaldige Zu-
stellung an den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses verfügen
können.
VI. Motionen — Anträge — Interpellationen.
Artikel 19.
Jedes Mitglied der Stände hat das Recht, in der Kammer,
zu welcher es gehört, Motionen über Gegenstände, welche zu dem
Wirkungskreise der Kammern gehören, zu machen (Art. 90 der
Verfassungsurkunde).
Zu solchen Gegenständen gehören auch Gesetzesentwürfe, welche
von wenigstens 10 Mitgliedern in die Kammer eingebracht werden.
Artikel 20.
Die Anträge eines Mitglieds der Stände, einen Gegenstand
in Berathung zu nehmen, sind schriftlich mit kurzer Anführung
des Gegenstandes zu übergeben.
Jeder Antrag kann zurückgezogen, aber von jedem Mitglied
wieder aufgenommen werden.
Anträge, welche vie Verbesserung eines in der Berathung be-
griffenen Hauptantrags bezwecken (Amendements), können zu jeder
Zeit, so lange nicht die Berathung für geschlossen erklärt worden.
ist, gestellt und sogleich berathen werden; sie sind aber dem Prä-
sidenten, nachdem der Antragsteller seinen Vortrag beendigt hat,
schriftlich zu übergeben und können, nachdem die Berathung für
geschlossen erklärt ist, nicht mehr zurückgenommen werden, sofern
Widerspruch dagegen erhoben wird.