166 Anlage 3. Die Landstände.
Artikel 21.
Die von einer Kammer abgelehnten Anträge der Regierung
oder der anderen Kammer oder eines Mitglieds der Kammer können
auf demselben Landtage nicht wiederholt werden. (Art. 91 der Ver-
fassungsurkunde.)
Artikel 22.
Anfragen (Interpellationen) einzelner Kammermitglieder an
die Minister sind dem Präsidenten der Kammer schriftlich zu über-
geben, welcher sie der Kammer eröffnet und eine Abschrift davon
an den betreffenden Minister gelangen läßt.
Hierauf hat der betreffende Minister entweder in einer der
nächsten Sitzungen oder an einem im voraus bestimmten Tag ent-
weder mündliche oder schriftliche Antwort zu geben oder anzuzeigen,
daß überhaupt eine Beantwortung nicht erfolgen könne.
An die Beantwortung der Interpellation oder deren Ableh-
nung darf sich eine sofortige Besprechung des Gegenstandes der-
selben anschließen, wenn mindestens 10 Mitglieder darauf antragen.
Die Stellung eines Antrags bei dieser Besprechung ist unzulässig.
Es bleibt aber jedem Mitglied der Kammer überlassen, den Gegen-
stand in Form eines Antrags weiter zu verfolgen.
VII. Ausschüsse.
Artikel 23.
Jede Kammer wählt aus ihrer Mitte zur Vorbereitung der
Berathungen vier ständige Ausschüsse von 5—7 Mitgliedern,
und zwar:
1) für das Finanzgesetz, die Staatsschulden und sonstigen
Finanzangelegenheiten;
2) für die anderen Gegenstände der Gesetzgebung, insoweit
nicht für einzelne Gesetzesentwürfe besondere Ausschüsse in
Gemäßheit des folgenden Artikels nach Anleitung des Ge-
setzes vom 14. Juni 1836 oder in Folge besonderen Be-
schlusses der Kammer gewählt werden;
3) für Beschwerden von Einzelnen (Privatpersonen) und Cor-
porationen; diesem Ausschusse ist in der zweiten Kammer
auch die Prüfung der Wahlen der Abgeordneten zur Vor-
bereitung der Beschlußnahme nach Artikel 87 der Ver-
fassungsurkunde zuzutheilen;
4) für die übrigen an die Kammern gelangenden Geschäfte,
insbesondere für die Motionen von Kammernmitgliedern