II. Die landständische Geschäftsordnung vom 17. Juni 1874. 167
und für die Petitionen von Einzelnen und Corposrationen S. 12.
in Beziehung auf allgemeine Interessen, insofern nicht solche
Motionen oder Petitionen sich auf Gegenstände beziehen,
für welche die unter 1 und 2 erwähnten, oder die nach
Artikel 24 gewählt werdenden besonderen Ausschüsse be-
stimmt sind.
Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Prä-
sidenten und einen Stellvertreter; der Präsident er-
nennt für jeden einzelnen Gegenstand den Referenten.
Artikel 24.
Jede Kammer kann außer den in dem vorigen Artikel er-
wähnten ständigen Ausschüssen für einzelne Berathungsgegenstände
die Wahl besonderer Ausschüsse beschließen. Für die Geschäfts-
behandlung in solchen Ausschüssen kommen auf Verlangen der Re-
gierung die Bestimmungen der Gesetze vom 14. Juni 1836 und
10. Mai 1842 in Anwendung.
Artikel 25.
Mit Ausnahme der Fälle, auf welche die Gesetze vom 14. Juni
1836 und 10. Mai 1842 Anwendung finden, können die zu Mit-
gliedern der Ausschüsse Gewählten ohne Genehmigung der Kammer
weder die Wahl ablehnen, noch von den Ausschüssen zurücktreten.
Artikel 26.
Jeder Ausschuß hat alle, zur Bearbeitung der an ihn ver-
wiesenen Gegenstände erforderliche Erläuterungen zu fammeln, sich
hierüber mit den betreffenden Mitgliedern der Ministerien oder den
besonderen Landtagscommissären, um die erforderlichen Nachrichten
zu erhalten oder um zu einer Ausgleichung etwaiger abweichender
Ansichten zu gelangen (Artikel 96 der Verfassungsurkunde), zu be-
nehmen und nach Erwägung der Gründe für und wider, die Mei-
nung aller Mitglieder des Ausschusses in den Vortrag an die
Kammer aufzunehmen.
Jedem Ausschuß der einen Kammer ist es gestattet, sich mit
dem entsprechenden Ausschuß der anderen Kammer in dem Fall zu
benehmen, wenn der Gegenstand zur Berathung beider Kammern durch
Mittheilung des Beschlusses der anderen Kammer gebracht worden ist.
Bei dem Finanzgesetz (Verfassungsurkunde Artikel 67), sowie
in dem Fall, wenn der Gegenstand zur Berathung beider Kam-
mern durch einen Antrag der Staatsregierung gebracht worden ist,
ist diese Benehmung nothwendig.