168 Anlage 3. Die Landstände.
Die Vorträge der Ausschüsse sind in der Regel schriftlich zu
erstatten. Bei dringenden oder unerheblichen Gegenständen ge-
nügt jedoch eine mündliche Berichterstattung.
Die Präsidenten der Kammer, sowie die Antragsteller haben
freien Zutritt zu den Sitzungen der Ausschüsse mit berathender
Stimme.
Artikel 27.
Bevor in einem Ausschuß ein definitiver Beschluß über eine
Regierungsproposition gefaßt wird, sind die betreffenden Regie-
rungscommissäre unter Benachrichtigung von dem Gesgenstande
der Berathung, von der Abhaltung der Sitzung des Ausschusses
in Kenntniß zu setzen, um der Berathung beiwohnen zu können.
In anderen Fällen ist vorherige Benachrichtigung der betreffenden
Regierungscommissäre alsdann nothwendig, wenn dieselben ihre
Absicht, der Ausschußsitzung beizuwohnen, zu erkennen gegeben
haben.
Artikel 28.
Jedem der nach Artikel 23 zu wählenden Ausschüsse werden
auf sein Verlangen oder sobald es auch ohne ein solches Verlangen
die Kammer selbst als angemessen erachtet, für einzelne besondere
Gegenstände ein oder zwei weitere von der Kammer zu wählende
Mitglieder beigegeben.
Artikel 29.
Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn sämmtliche Mit-
glieder eingeladen worden und wenigstens drei derselben er-
schienen sind.
Artikel 30.
Die Kammer kann einen Vortrag des Ausschusses zur wei-
teren Bearbeitung zurückweisen, und kann alsdann für diesen Gegen-
stand der Ausschuß mit zwei bis vier von ihr zu wählenden Mit-
gliedern vermehrt werden.
Artikel 31.
Während einer Vertagung der Ständeversammlung bleiben,
wenn und insoweit es von der Regierung verlangt wird, die
Ausschüsse oder einzelne derselben zur Erledigung der ihnen zur
Begutachtung überwiesenen Angelegenheiten versammelt.
Artikel 32.
Die nach Artikel 7, 23, 24, 25, 28, 30 vorzunehmenden
Wahlen geschehen durch schriftliche Abstimmung auf Wahlezetteln,
welche mit fortlaufenden Zahlen versehen sind.