II. Die landständische Geschäftsordnung vom 17. Juni 1874. 171
noch Bemerkungen vortragen, wobei jedoch diejenigen Mitglieder,
welche noch nicht gesprochen haben, denjenigen, welche bereits das
Wort gehabt haben, vorgehen.
Antragsteller und Berichterstatter erhalten, wenn sie es ver-
langen, das Wort sowohl am Beginne als am Schlusse der Dis-
cussion.
Sofortige Zulassung zum Worte können nur diejenigen Mit-
glieder verlangen, welche zur Geschäftsordnung reden wollen. Per-
sönliche Bemerkungen sind erst nach dem Schlusse der Debatte oder
im Falle der Vertagung derselben am Schlusse der Sitzung, bei
Einverständniß des Präsidenten auch früher, gestattet.
Artikel 40.
Kein Mitglied der Kammer darf das Wort ergreifen, ehe ihm
solches auf sein Anmelden vom Präsidenten gestattet worden ist.
Artikel 41.
Der Präsident ist berechtigt, die Redner auf den Gegenstand
der Verhandlung zurückzuweisen und zur Ordnung zu rufen. Ist
das eine oder das andere in der nämlichen Rede zweimal ohne
Erfolg geschehen und fährt der Redner fort, sich vom Gegenstand
oder von der Ordnung zu entfernen, so kann die Versammlung auf
die Anfrage des Präsidenten ohne Debatte beschließen, daß ihm
das Wort über den vorliegenden Gegenstand genommen werden
solle, wenn er zuvor vom Präsidenten auf diese Folge aufmerksam
gemacht ist.
Bei andauernder Störung ist der Präsident befugt, die Sitzung
zu unterbrechen oder zu schließen.
Artifel 42. S. 33.
Die Kammer kann jederzeit beschließen, eine angefangene Dis-
cussion zu unterbrechen und deren Fortsetzung auf eine nächste
Sitzung zu verschieben und den Gegenstand zur näheren Prüfung
an einen Ausschuß zurückzuverweisen.
Wenn alle „Mitglieder, welche sich zum Worte gemeldet, ein-
mal gesprochen haben, so kann durch Beschluß der Kammer der
Schluß der Debatte erfolgen, wenn fünf Mitglieder denselben be-
antragen.
Artikel 43.
Die Mitglieder der Ministerien und die ernannten Landtags-
commissäre können den Berathungen der Kammern beiwohnen, sich
von anderen Beamten begleiten lassen und nehmen besondere Sitze