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172 Anlage 3. Die Landstände.
in der Versammlung ein. Sie können während der Berathung zu
jeder Zeit, jedoch ohne Unterbrechung eines anderen Redners, das
Wort verlangen und sind berechtigt, geschriebene Reden abzulesen.
Nimmt ein Vertreter der Regierung nach dem Schlusse der
Discussion das Wort, so gilt diese auf's Neue für eröffnet.
XI. Abstimmung.
Artikel 44.
Nachdem die Berathung über einen Gegenstand geschlossen ist,
erfolgt die von dem Präsidenten zu leitende Abstimmung in der
nämlichen Sitzung, wenn nicht die Kammer dafür eine andere
Sitzung bestimmt.
Ueber die Fragestellung kann das Wort begehrt werden, die
Kammer beschließt darüber.
Die Abstimmung geschieht in der Regel durch Aufstehen oder
Sitzenbleiben.
Durch namentlichen Aufruf erfolgt die Abstimmung alsdann,
wenn wenigstens sieben der anwesenden Mitglieder darauf antragen.
Jedes Mitglied stimmt hierbei durch Ja oder Nein, in
der ersten Kammer nach der Reihe der Sitze, in der zweiten
Kammer nach der Ordnung des Alphabets, zuletzt die Secretäre,
der dritte, der zweite und der erste Präsident.
Jedem Mitgliede ist es gestattet, seine Abstimmung zu Protokoll
mündlich oder schriftlich kurz zu motiviren.
Die Secretäre bemerken das Resultat der Abstimmung und
der Präsident spricht am Ende den Beschluß der Kammer aus.
Bei der ersten Berathung erfolgt die Abstimmung nur artikel-
weise, nicht über das Ganze.
TXII. Zweite Berathung und Abstimmung.
Artikel 45.
Bei der ersten Berathung kann von der Kammer beschlossen
werden, daß der Berathungsgegenstand einer zweiten Berathung und
Abstimmung ausgesetzt werden soll.
Bei solchen Gegenständen, über welche nach Beschluß der
Kammer Berathung und Abstimmung ohne vorgängige Verweisung
an einen Ausschuß stattgefunden hat, oder bei welchen die Re-
gierung es verlangt, muß eine zweite Berathung eintreten.
Nach dem Schlusse der ersten Berathung stellt in solchen
Fällen der Präsident mit Zuziehung der Sercretäre die gefaßten