Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

II. Die landstäudische Geschäftsordnung vom 17. Juni 1874. 173 
  
  
Beschlüsse und zwar bei Gesetzes-Entwürfen oder Vorschlägen neben 
der Vorlage, beziehungsweise dem Vorschlage zusammen. 
Diese der Regierung und den Kammermitgliedern im Drucke 
mitzutheilende Zusammenstellung bildet die Grundlage der zweiten 
Berathung. 
Die zweite Berathung erfolgt frühstens am zweiten Tage nach 
dem Abschlusse der ersten Berathung, beziehungsweise nach Mit- 
theilung der gedruckten Zusammenstellung. Eine Abkürzung dieser 
Frist kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritttheilen der an- 
wesenden Kammermitglieder beschlossen werden. 
Abänderungsvorschläge können in der Zwischenzeit und im 
Laufe der Verhandlung eingebracht werden. Sie bedürfen der 
Unterstützung von 10 Mitgliedern. 
Am Schlusse der Berathung wird algestimmt, bei Gesetzes- 
entwürfen insbesondere auch über Annahme oder Ablehnung im 
Ganzen. Sind Verbesserungsanträge angenommen worden, so wird 
die Schlußabstimmung ausgesetzt, bis 1 das Bureau#f der Vor- 
stand die Beschlüsse zusammengestellt hat. 
XIII. Erfordernisse eines gültigen Beschlusses. 
Artikel 46. 
Zu einem gültigen Beschluß gehört in der ersten Kammer die 
Abstimmung von wenigstens 12 Mitgliedern, in der zweiten die 
Abstimmung von wenigstens 27 Mitgliedern und in beiden Kammern 
Stimmenmehrheit. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Antrag der Regierung, 
bei anderen Gegenständen die Meinung für das Bestehende und 
bei Beschwerden gegen öffentliche Behörden oder Einzelne, die diesen 
günstigere Ansicht (Art. 93 der Verfassungs-Urkunde). In allen 
anderen Fällen ist die gestellte Frage als verneint zu betrachten. 
Artikel 47. 
Wenn eine Kammer nicht auf die Art besetzt ist, welche nach 
dem vorhergehenden Artikel zur Fassung gültiger Beschlüsse erfordert 
wird, so wird die unvollständig besetzte Kammer als einwilligend 
in die Beschlüsse der vollständig besetzten angesehen. (Artikel 94 der 
Verfassungsurkunde.) 
Artikel 48. 
Abänderungen und Erläuterungen der Verfassungsurkunde können 
nie anders als mit Einwilligung beider Kammern geschehen. 
S. 435.
	        
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