Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Großherzoglich Hessisches 
Regierungsblatt. 
  
X 60. 
Darmstadt den 22. December 1820. 
— — — —— — 
  
  
Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums Hessen. 
LuceW# von Gottes Gnaden Großherzog von 
Hessen und bei Rhein 2c. 2c. 
Nachdem Wir die, in Gemäßheit des Artikels 21. Unsers 
Edicts vom 18ten März d. J. über die landständische Ver- 
fassung geäußerten Wünsche Unserer getreuen Stände über die 
constitutionellen Bestimmungen vernommen und in Beziehung 
auf dieselben Unsere Entschließungen gefaßt haben; so finden 
Wir Uns nunmehr bewogen, diese Entschließungen und die 
durch dieselben nicht abgeänderten verfassungsmäßigen Be- 
stimmungen Unsers Edicts vom 18. Mä d. J. über die land- 
ständische Verfassung, so wie auch aus dem Wahlgesetze, der 
Geschäftsordnung, dem Edicte über das Staatsbürgerrecht und 
dem Edicte über den Staatsdienst in eine Urkunde zusammen- 
zufassen und Wir verordnen daher Folgendes, als 
Die Verfassung des Großherzogthums. 
  
Titel I. 
Von dem Großherzogthum und dessen Regierung 
im Allgemeinen. 
Artikel 1. 
Das Großherzogthum bildet einen Bestandtheil des deut- 
schen Bundes. 
17
	        
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