Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

IV. Das Gesetz vom 20. Oltober 1894. 179 
  
sowie das Gesetz vom 11. Juni 1875 (Regierungsblatt Nr. 32) 
sind aufgehoben und werden durch nachstehende Bestimmung ersetzt: 
Die nicht durch ihre Geburt berechtigten Mitglieder der 
Ständeversammlung, deren Wohnsitz weiter als 2½ Kilo- 
meter von dem Orte der Versammlung entfernt ist, er- 
halten während ihres Aufenthalts an dem Orte der Ver- 
sammlung zum Zwecke der Theilnahme an den Sitzungen 
derselben oder an den Sitzungen und Arbeiten der Aus- 
schüsse aus der Staatskasse: 
1) ein Taggeld von neun Mark, 
2) für jede Uebernachtung eine Vergütung von drei Mark, 
3) Ersatz für den wirklichen Aufwand an Fahrkosten. 
Die vorstehenden Vorschriften finden sinngemäße An- 
wendung auf die im Auftrage einer Kammer oder eines 
Ausschusses außerhalb des Ortes der Versammlung und des 
Wohnortes des oder der betreffenden Abgeordneten zu be— 
sorgenden Geschäfte. 
Unser Staatsministerium ist mit Vollziehung dieses Ge- 
setzes beauftragt. 
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten 
Großherzoglichen Siegels. 
Darmstadt, den 20. Oltober 1894. 
(L. S.) ENNST LuUDW9. 
Finger. 
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