Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

180 Anlage 3. Die Landstände. 
S. 288. 
  
V. Die Notverordnungen und die Stände: 
Gesetz v. 15. Juli 1862. 
Großherzoglich Hessisches 
Regierun gsblatt. 
—— 
  
3% 23. 
Darmstadt, am 29. Juli 1862. 
  
  
« Gesetz, 
Anordnungen zur Sicherheit des Staates in dringenden Fällen 
betreffend. 
LUDWIZG III. von Gottes Gnaden Großherzog 
von Hessen und bei Rhein 2c. 2c. 
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände ver- 
ordnet und verordnen hiermit wie folgt: 
Artikel 1. 
Wenn auf Grund der Schlußbestimmung des Art. 73 der 
Verfassungs-Urkunde, wonach der Großherzog befugt ist, ohne ständische 
Mitwirkung in dringenden Fällen das Nöthige zur Sicherheit des 
Staates vorzukehren, eine Verordnung, welche ihrer Natur nach in 
das Gebiet der Gesetzgebung eingreift, erlassen wird, so soll die- 
selbe, falls sie nach Ablauf eines Jahres noch für längere Zeit 
oder bleibend in Wirksamkeit erhalten werden soll, der alsdann 
gerade vereinigten Stände-Versammlung oder, wenn eine solche 
nicht anwesend ist, der nächsten Stände-Versammlung zur Ertheilung 
ihrer Zustimmung vorgelegt werden. 
Erfolgt die Zustimmung, so bleibt die Verordnung bis zur 
ebwoigen Aufhebung oder Abänderung im Wege der Gesetzgebung 
in Kraft. 
Wird eine solche Vorlage von beiden Kammern der Stände 
oder auch nur von Einer derselben abgelehnt, so soll die Ver- 
ordnung sofort außer Wirksamkeit gesetzt werden.
	        
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