Gesetz, d. Verwaltg. d. Einnahmen u. Ausg. betr. v. 14. Juni 1879. 183
Ständen vereinbarten Hauptvoranschlag der Staats-Einnahmen und
Ausgaben verwaltet.
Dem Finanzgesetz und dem Hauptvoranschlag der Staats-
Einnahmen und Ausgaben sind im Sinne des gegenwärtigen Ge-
setzes gleich zu achten diejenigen Gesetze und Vereinbarungen, welche
sie abändern oder ergänzen oder über die Finanzperiode hinaus
erstrecken, oder welche andere, als die in dem Hauptvoranschlag
eingestellten Einnahmen oder Ausgaben anordnen, und außerdem
die auf Grund des Art. 69 der Verfassungsurkunde erlassenen Ver-
ordnungen.
Artikel 2.
Die von den Ständen bewilligten höheren und anderen sach-
lichen Ausgabebeträge stehen der Regierung für die ganze Dauer
dieser Periode auch in dem Falle zur Verfügung, daß das auf
einen Theil derselben erstreckte Finanzgesetz der vorhergehenden
Periode niedere und andere sachliche Ausgabebeträge festsetzt. Ent-
hält das letztere jedoch für einzelne Staatszwecke höhere oder an-
dere Bewilligungen, als das neue Finanggesetz. so bleiben dieselben
für die Zeit der Erstreckung des früheren Finanzgesetzes fort-
bestehen, wenn während dieser Zeit die Verhältnisse, auf welchen
die früheren Bewilligungen beruhen, keine Aenderung erleiden.
Artikel 3.
In die einzelnen Titel des Hauptvoranschlags sind unter ent-
sprechenden Abtheilungen und Unterabtheilungen zunächst alle, vor-
aussichtlich in jedem Jahre der dreijährigen Finanzperiode regel-
mäßig in gleicher Art wiederkehrenden Staats-Einnahmen und
Ausgaben als fortlaufende Einnahmen und Ausgaben und hierauf
alle übrigen Staats-Einnahmen und Ausgaben # als einmalige auf-
zunehmen.
Artikel 4.
Die im Voraus nicht allein der Art und Größe, sondern
auch der Zeit nach bestimmten Ausgaben sind von einer Finanz-
periode in die andere nicht übertragbar.
Dagegen können die für bauliche Zwecke und die für ein-
malige Ausgaben bewilligten Fonds, sowie solche Fonds, welche
(Regierungsblatt Nr. 51, Darmstadt, den 7. Juli 1900, S. 425/6), dessen
Artikel 1 lautet: „An Stelle der Finanzperiode tritt als Wirt-
schaftsperiode im Staatshaushalt das Etatsjahr.“ — Die im
Texte bemerkten Anderungen sind alle durch das Gesetz v.
27. Juni 1900 bewirkt worden.