Metadata : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S.  473.

184  Anlage  4.  Der  Etat  und  seine  Durchführung.

nach  besonderer  durch  den  Hauptvoranschlag  getroffener  Bestimmung
übertragbar  sind,  sofern  sie  innerhalb  derjenigen  Finanzperiode,  für

welche  die  Bewilligung  erfolgt  ist,  entweder  gar  nicht  oder  nur

theilweise  zur  Verwendung  gelangen,  ganz  oder  theilweise  in  das
Rechnungswesen  der  zwei  darauf  folgenden  Etatsjahret  übertragen
  werden.

Erleidet  ihre  Verwendung  eine  weitere  Verzögerung,  so  sind
sie  in  eine  spätere  Finanzperiode  nur  dann  übertragbar,  wenn
hierzu  die  Zustimmung  der  Stände  ausdrücklich  erfolgt  ist.

Artikel  5.

Insoweit  durch  den  Hauptvoranschlag  nicht  besondere  Ausnahmen
  genehmigt  sind,  müssen  in  der  Rechnung  alle  Einnahmen
und  Ausgaben  in  ihrem  vollen  (rauhen)  Betrage  erscheinen  und
dürfen  daher  Zahlungen  an  den  ersteren  und  Rückeinnahmen  an
den  letzteren  nicht  vorweg  in  Abzug  kommen.

Einnahmen  jedoch,  welche  aus  der  Erstattung  geleisteter  Ausgaben
  entstehen,  sind,  so  lange  die  Rechnungsbücher  der  Fonds,
aus  welchen  diese  Ausgaben  bestritten  wurden,  noch  offen  sind,  an
den  letzteren  abzusetzen.

Wenn  zur  Erzielung  einer  unvorhergesehenen  Einnahme  ein
durch  die  Natur  derselben  bedingter  Aufwand  erforderlich  wird,  zu
dessen  Bestreitung  die  Mittel  nicht  durch  den  genehmigten  Hauptvoranschlag
  gegeben  erscheinen,  so  ist  es  zulässig,  denselben  aus
der  erzielten  Einnahme  zu  decken;  jedoch  muß  dann  durch  die
Rechnung  der  rauhe  Betrag  der  letzteren  und  der  stattgehabte  Abzug
nachgewiesen  werden.

Artikel  6.

Sachen,  welche  zur  Veräußerung  für  Rechnung  des  Staates
bestimmt  sind,  müssen  öffentlich  an  die  Meistbietenden  verkauft
werden,  sofern  nicht  die  Veräußerung  aus  freier  Hand  von  der
obersten  Verwaltungsbehörde  ausdrücklich  nachgegeben  worden  ist.

Die  Veräußerung  bestimmter  Arten  beweglicher  Sachen  aus
freier  Hand  kann  von  der  obersten  Verwaltungsbehörde  auch  allgemein
  angeordnet  werden.

Artikel  7.

Die  für  Nechnung  des  Staates  geschlossenen  Contracte  müssen
ebenso  wie  jeder  Ankauf  für  Staatsrechnung  auf  vorhergegangene

1  Der  ursprüngliche  Text  lautete:  „der  darauf  folgenden
Finanzperiode“.