Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

I. Gesetz, d. Verwaltg. d. Einnahmen u. Ansg. betr. v. 14. Juni 1879. 185 
öffentliche Ausschreibung gegründet sein, insofern nicht die von der 
obersten Verwaltungsbehörde ausgehenden Verwaltungsvorschriften 
ein Anderes bestimmen oder Ausnahmen durch die Natur des Ge- 
schäftes gerechtfertigt werden. 
Mit Beamten, welche die Verwaltung selbst führen oder an 
derselben betheiligt sind, darf in Bezug auf die Verwaltung, zu 
welcher sie gehören, nicht contrahirt werden, sofern ihnen nicht von 
der obersten Verwaltungsbehörde die Betheiligung bei dem Ankauf 
von Producten oder bei der Lieferung von Naturalien oder bei 
der Pachtung von Gegenständen ihrer Verwaltung ausdrücklich ge- 
stattet worden ist. 
Bei öffentlichen Sammlungen ist die Erwerbung von Gegen- 
ständen, welche sich im Eigenthum der mit der Verwaltung dieser 
Sammlungen beauftragten Beamten befinden, dann gestattet, wenn 
durch Gutachten unparteiischer Sachverständiger der Werth dieser 
Gegenstände für die Sammlung und ihre Preiswürdigkeit erwiesen 
worden ist. 
Artikel 8. 
Die Lieferungen aller für den Staat angekauften Gegenstände 
müssen von der verwaltenden Behörde bescheinigt werden. Es 
muß entweder ihre vollständige Verwendung dargethan, oder es 
müssen solche Gegenstände in besonderen Naturalienrechnungen ver- 
rechnet, oder, sofern sie in Grundstücken, Gebäuden oder Inventar- 
stücken bestehen, oder zu Sammlungen gehören, in den, von den 
Verwaltungsbehörden zu führenden Inventaren in Zugang nach- 
gewiesen werden. 
Ueber die Bureau-Bedürfnisse an Schreibmaterialien und 
dergl. werden von den Verwaltungsbehörden Jahresrechnungen ge- 
führt, welche von dem die Anschaffung decretirenden Beamten 
abzuhören sind. Die erfolgte Abhör ist zu der Jahresrechnung zu 
bescheinigen. 
Artikel 9. S. 474. 
Die von den Behörden rechtsgültig abgeschlossenen Contracte 
dürfen zum Nachtheil des Staates nachträglich weder aufgehoben 
noch abgeändert werden. 
Ausnahmen sind unter wesentlich veränderten Umständen mit 
Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde, oder, wenn der 
Contract von dieser abgeschlossen wurde, mit Unserer Genehmigung 
zulässig, insofern der abgeschlossene Contract nicht ver ständischen 
Zustimmung unterlegen hat.
	        
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