Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S. 475. 
186 * Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung. 
  
Artikel 10. 
Defecte dürfen nur auf Grund entweder eines gerichtlichen 
Urtheils oder der Nachweisung der Unmöglichkeit ihrer Beitreibung 
oder einer von Uns zu fassenden Entschließung erlassen werden. 
Letztere Bestimmung findet auf Defecte, welche durch außeretats- 
mäßige Ausgaben, durch Etatsüberschreitungen oder durch eine nach 
dem Strafgesetzbuch strafbare Handlung des Ersatzpflichtigen ent- 
stehen, oder welche auf Anordnung einer der obersten Verwaltungs- 
behörden des Staates beruhen, keine Anwendung. 
Die erlassenen Defecte sind in den Rechnungen summarisch 
nachzuweisen. 
Artikel 11. 
Besoldungen dürfen nur auf Grund des mit den Ständen 
vereinbarten Hauptvoranschlags verliehen werden. 
In die zur Vorlage an die Stände gelangenden Anlagen zu 
dem Hauptvoranschlag sind bei den einzelnen Besoldungsfonds die 
Zahl der Stellen und die dafür angesetzten Gehalte im Einzelnen 
und im Ganzen aufzunehmen. 
Bei der Verausgabung der so festgestellten Besoldungsfonds 
darf weder die vorgesehene Gesammtsumme der Gehalte, noch die 
vorgesehene Anzahl der Stellen, noch das Gehaltsmaximum über- 
schritten, noch unter das festgesetzte Gehaltsminimum herunter- 
gegangen werden. 
Die Ersparnisse an den Besoldungsfonds können nur zu 
eigentlichen Stellvertretungskosten innerhalb der betreffenden Finanz- 
periode verwendet werden. 
Der unentgeltliche Genuß von Dienstwohnungen, Besoldungs- 
grundstücken und anderen Naturalien kann nur auf Grund des 
Hauptvoranschlags gewährt werden. 
Soweit den Beamten im Uebrigen Dienstwohnungen und 
Grundstücke oder geeignete Gebäude zur Benutzung überlassen 
werden, ist dafür der den Verhältnissen entsprechende Mieth= oder 
Pachtzins zu vergüten. Die Miethvergütungen sind in dem Haupt- 
voranschlag ersichtlich zu machen. 
Artikel 12. 
Remunerationen und Unterstützungen für Beamte dürfen nur 
auf diejenigen Fonds angewiesen werden, welche in dem Haupt- 
voranschlag und dessen Anlagen ausdrücklich dazu bestimmt sind. 
Insbesondere dürfen aus den Baufonds keine Remunerationen 
für die angestellten Baubeamten, sondern nur ihre Taggelder bei
	        
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