S. 475.
186 * Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung.
Artikel 10.
Defecte dürfen nur auf Grund entweder eines gerichtlichen
Urtheils oder der Nachweisung der Unmöglichkeit ihrer Beitreibung
oder einer von Uns zu fassenden Entschließung erlassen werden.
Letztere Bestimmung findet auf Defecte, welche durch außeretats-
mäßige Ausgaben, durch Etatsüberschreitungen oder durch eine nach
dem Strafgesetzbuch strafbare Handlung des Ersatzpflichtigen ent-
stehen, oder welche auf Anordnung einer der obersten Verwaltungs-
behörden des Staates beruhen, keine Anwendung.
Die erlassenen Defecte sind in den Rechnungen summarisch
nachzuweisen.
Artikel 11.
Besoldungen dürfen nur auf Grund des mit den Ständen
vereinbarten Hauptvoranschlags verliehen werden.
In die zur Vorlage an die Stände gelangenden Anlagen zu
dem Hauptvoranschlag sind bei den einzelnen Besoldungsfonds die
Zahl der Stellen und die dafür angesetzten Gehalte im Einzelnen
und im Ganzen aufzunehmen.
Bei der Verausgabung der so festgestellten Besoldungsfonds
darf weder die vorgesehene Gesammtsumme der Gehalte, noch die
vorgesehene Anzahl der Stellen, noch das Gehaltsmaximum über-
schritten, noch unter das festgesetzte Gehaltsminimum herunter-
gegangen werden.
Die Ersparnisse an den Besoldungsfonds können nur zu
eigentlichen Stellvertretungskosten innerhalb der betreffenden Finanz-
periode verwendet werden.
Der unentgeltliche Genuß von Dienstwohnungen, Besoldungs-
grundstücken und anderen Naturalien kann nur auf Grund des
Hauptvoranschlags gewährt werden.
Soweit den Beamten im Uebrigen Dienstwohnungen und
Grundstücke oder geeignete Gebäude zur Benutzung überlassen
werden, ist dafür der den Verhältnissen entsprechende Mieth= oder
Pachtzins zu vergüten. Die Miethvergütungen sind in dem Haupt-
voranschlag ersichtlich zu machen.
Artikel 12.
Remunerationen und Unterstützungen für Beamte dürfen nur
auf diejenigen Fonds angewiesen werden, welche in dem Haupt-
voranschlag und dessen Anlagen ausdrücklich dazu bestimmt sind.
Insbesondere dürfen aus den Baufonds keine Remunerationen
für die angestellten Baubeamten, sondern nur ihre Taggelder bei