Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

I. Gesetz, d. Verwaltg. d. Einnahmen u. Ausg. betr. v. 14. Juni 1879. 187 
  
den durch das betreffende Bauwesen veranlaßten auswärtigen 
Dienstgeschäften und die ihnen bei Verwendung außerhalb ihres 
Dienstbezirks zu gewährende Entschädigung für Transportkosten, 
sowie die Taggelder des zur Aushülfe nothwenvigen, nicht an- 
gestellten Personales vergütet werden. 
Artikel 13. 
Ausgabebeträge, welche der Hauptvoranschlag als künftig weg- 
fallend bezeichnet, sind, sobald sie heimfallen, vom Etatssoll in 
Abgang zu bringen. 
Persönliche Zulagen vermindern sich beim Aufrücken eines 
Beamten in einen höheren Normalgehalt und fallen weg, sobald 
der Beamte durch den höheren Gehalt vollständig entschädigt ist. 
Artikel 14. 
Der Bücherschluß der Hauptstaatskasse hat so zu erfolgen, 
daß die im Artikel 21 festgesetzten Termine eingehalten 
werden koennent. 
Der Zeitpunkt, in welchem bei den einzelnen an die Haupt- 
staatskasse ablieferungspflichtigen Kassen der Bücherschluß zu erfolgen 
hat, wird innerhalb des für die Hauptstaatskasse bestimmten Ter- 
mines durch das Finanz-Ministerium festgesetzt. 
Artikel 15. 
Ergeben sich hinsichtlich der Einnahmen bei dem Bücherschluß 
Rückstände, so werden dieselben auf die Rechnung des folgenden 
Etatsjahres übernommen. 
Liquide Ausgaberückstände, welche nur ausnahmsweise vor- 
kommen dürfen, sind für dasjenige Etatsjahr zu verrechnen, in 
welchem die Zahlung erfolgt. 
Die Einnahmerückstände wie die Ausgaberückstände müssen 
gerechtfertigt werden. 
Artikel 16. 
Die Einnahmen und Ausgaben sind in den Rechnungen eines 
jeden Etatsjahres unter den Hauptabtheilungen und Titeln, sowie 
den betreffenden Abtheilungen und Unterabtheilungen des geneh- 
migten Hauptvoranschlags nachzuweisen, unter welchen sie vor- 
gesehen sind. 
1 Der ursprüngliche Text lautete: „hat spätestens ein und ein 
halbes Jahr nach Ablauf des Etatsjahres zu erfolgen“.
	        
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