I. Gesetz, d. Verwaltg. d. Einnahmen u. Ausg. betr. v. 14. Juni 1879. 187
den durch das betreffende Bauwesen veranlaßten auswärtigen
Dienstgeschäften und die ihnen bei Verwendung außerhalb ihres
Dienstbezirks zu gewährende Entschädigung für Transportkosten,
sowie die Taggelder des zur Aushülfe nothwenvigen, nicht an-
gestellten Personales vergütet werden.
Artikel 13.
Ausgabebeträge, welche der Hauptvoranschlag als künftig weg-
fallend bezeichnet, sind, sobald sie heimfallen, vom Etatssoll in
Abgang zu bringen.
Persönliche Zulagen vermindern sich beim Aufrücken eines
Beamten in einen höheren Normalgehalt und fallen weg, sobald
der Beamte durch den höheren Gehalt vollständig entschädigt ist.
Artikel 14.
Der Bücherschluß der Hauptstaatskasse hat so zu erfolgen,
daß die im Artikel 21 festgesetzten Termine eingehalten
werden koennent.
Der Zeitpunkt, in welchem bei den einzelnen an die Haupt-
staatskasse ablieferungspflichtigen Kassen der Bücherschluß zu erfolgen
hat, wird innerhalb des für die Hauptstaatskasse bestimmten Ter-
mines durch das Finanz-Ministerium festgesetzt.
Artikel 15.
Ergeben sich hinsichtlich der Einnahmen bei dem Bücherschluß
Rückstände, so werden dieselben auf die Rechnung des folgenden
Etatsjahres übernommen.
Liquide Ausgaberückstände, welche nur ausnahmsweise vor-
kommen dürfen, sind für dasjenige Etatsjahr zu verrechnen, in
welchem die Zahlung erfolgt.
Die Einnahmerückstände wie die Ausgaberückstände müssen
gerechtfertigt werden.
Artikel 16.
Die Einnahmen und Ausgaben sind in den Rechnungen eines
jeden Etatsjahres unter den Hauptabtheilungen und Titeln, sowie
den betreffenden Abtheilungen und Unterabtheilungen des geneh-
migten Hauptvoranschlags nachzuweisen, unter welchen sie vor-
gesehen sind.
1 Der ursprüngliche Text lautete: „hat spätestens ein und ein
halbes Jahr nach Ablauf des Etatsjahres zu erfolgen“.